Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht

Der Vorwurf willkürlicher, sachfremder oder diskriminierender Kündigung hat keinen Bestand, wenn der Arbeitnehmerin wegen ihrer hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten gekündigt wurde. Voraussetzung dafür ist, dass ihre Fehlzeiten den Betrieb empfindlich beeinträchtigen. So war es im Falle einer Medizinischen Fachangestellten (MFA), der vom Inhaber einer Arztpraxis gekündigt wurde. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz bestätigte das Vorgehen des Arbeitgebers (1 Sa 89/16).

Zusätzliche Personalkosten durch wochenlange Fehlzeiten

Die MFA war seit September 2014 in der Arztpraxis beschäftigt. Zwischen Februar und August 2015 war sie mehrfach wochenlang krankgeschrieben.  Mitte August wurde ihr betriebsbedingt gekündigt. Dagegen wehrte sich die MFA vor Gericht. In der ersten Instanz bekam sie Recht. Das Arbeitsgericht Koblenz stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden sei. Dagegen legte der Praxisinhaber erfolgreich Berufung ein.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz stellte sich auf die Seite des Arztes: Die häufigen Fehlzeiten hätten nachweislich zu erheblichen organisatorischen Problemen in der Arztpraxis geführt. Die Ausfallzeiten hätten eine Umorganisation des Praxisbetriebs in Form der Verteilung der Laboraufgaben auf andere Mitarbeiterinnen bedingt. Sogar eine Neueinstellung sei erforderlich geworden.

Wichtiger betrieblicher Grund lag vor

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen betrieblichen Grund beendet worden. Damit habe die Klägerin auch keine Vergütungsansprüche an die Praxis. Die Kündigung verstoße auch nicht gegen die gemäß § 242 BGB zu beachtenden Grundsätze von Treu und Glauben. Dabei gehe es darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen, zum Beispiel vor Diskriminierungen. Das sei hier nicht der Fall.

Betriebliche Schwierigkeiten erwiesen

Der Praxisinhaber habe die Kündigung mit den betrieblichen Schwierigkeiten begründet, die sich infolge der nicht unerheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin ergeben hätten. Die Kündigung sei mit personen-, bzw. betriebsbedingten Gründen erklärt worden. Auf den Gesichtspunkt der Enttäuschung eines langjährig verdienten Vertrauens in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses könne sich die Klägerin angesichts ihrer nur kurzen Beschäftigungsdauer auch nicht berufen. Es hätte lediglich geprüft werden müssen, ob für die Kündigung ein mehr oder weniger einleuchtender Grund vorlag. Dies sei angesichts der krankheitsbedingten Ausfallzeiten bei gleichzeitig bestehender Notwendigkeit der Fortführung der Labortätigkeiten in einer Arztpraxis der Fall.