Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht

Auch wenn die Pandemie noch manche Einschränkungen bringt: Die Deutschen verreisen wieder. Das Allgäu oder die Ostsee stehen nach wie vor hoch im Kurs. Viele Ärzte sehnen sich nach den anstrengenden Monaten im Corona-Dauerstress nach Sonne, Strand und Palmen.

Reisen ins Ausland bedeuten aber nicht nur besondere Vorkehrungen im Hinblick auf das Coronavirus. Auch wer sich am Zielort nur einen Magen-Darm-Keim einfängt, auf einen Seeigel tritt oder der viel beschworenen Leisure-Sickness anheimfällt, muss einige Besonderheiten beachten. Das gilt zumindest dann, wenn er die Urlaubstage, die er wegen seiner Malaise nicht genießen kann, nicht einfach an den Arbeitgeber verschenken will.

Arbeitgeber muss Krankheitstage erstatten

Der nämlich muss krankheitsbedingt versäumte Urlaubstage nur dann noch einmal gewähren, wenn der Arbeitnehmer sich ordnungsgemäß krankmeldet. Und sei es vom anderen Ende der Welt. Mehr noch: Verstöße gegen die gesetzlichen Anzeigenpflichten berechtigen den Arbeitgeber auch dazu, die Lohnfortzahlung während der Zeit der Krankheit zu verweigern.

Angestellte Mitarbeiter einer Praxis oder Klinik, die im Urlaub das Bett hüten müssen, sollten sich daher peinlich genau an die folgenden Regeln halten.

Was gilt für die Krankmeldung aus dem Ausland?

  • Arbeitnehmer müssen ihren Chef auch in den Ferien so schnell wie möglich über ihre Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und ihre Adresse am Urlaubsort informieren. Eine besondere Form ist dabei nicht zu beachten. Ein Anruf, eine SMS oder eine Mail genügen.
  • Ferner braucht der oder die Kranke eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit. Wer länger als drei Tage ausfällt, muss also auch für die Krankmeldung aus dem Ausland ein Attest organisieren. Sollte der Arbeitsvertrag eine AU ab dem ersten Tag vorsehen, gilt diese Regelung.
  • Nach den Vorgaben des Gesetzes müssen Arbeitnehmer, die sich im Auslandsurlaub krankgemeldet haben, auch ihre Rückkehr nach Deutschland „unverzüglich“ beim Chef melden. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn der oder die Betreffende inzwischen wieder genesen ist.

Bedenken sollten sie zudem, dass sie auch gegenüber ihrer Krankenversicherung eine Mitteilungspflicht haben können. Gesetzlich Versicherte müssen auch ihrer Kasse die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen. Im Inland übernimmt das der behandelnde Arzt. Für Privatversicherte gelten die mit der jeweiligen Assekuranz getroffenen vertraglichen Regelungen.