Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht

Einige Praxisinhaber und Kliniken werden in diesem Jahr ernsthaft überlegen, ob ihre Umsätze die Zahlung von Urlaubsgeld an die Mitarbeitenden zulassen. Auf der anderen Seite haben sich MFA wohl in keinem anderen Jahr den Bonus so sehr verdient wie in diesem, wo das Telefon vor lauter Impfanfragen nicht stillsteht und nicht alle Patientengespräche freundlich verlaufen. Was also tun?

Pflicht oder Kür?

Zunächst muss man das Urlaubsgeld vom Urlaubsentgelt unterscheiden. Letzteres bezeichnet die Fortzahlung des Gehalts während des Urlaubs. Dazu ist der Arbeitgeber nach dem Bundesurlaubsgesetz verpflichtet. Das Urlaubsgeld ist dagegen eine zusätzliche Leistung. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Ein Anspruch kann sich aber ergeben aus:

  • einem Tarifvertrag,
  • einer Betriebsvereinbarung,
  • dem Arbeitsvertrag,
  • betrieblicher Übung,
  • dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

In einigen Fällen wird sich ein Anspruch für MFA in der Praxis direkt aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Tarifgebundene Ärzte gibt es zwar, doch sieht der Tarifvertrag für Medizinische Fachangestellte keine Urlaubsgeldzahlung vor, Betriebsvereinbarungen dürften die Ausnahme sein. Sollte ein Arbeitsvertrag eine entsprechende Verpflichtung enthalten, ist der Praxisinhaber daran gebunden. Er könnte sich nur durch eine sogenannte Änderungskündigung daraus lösen, was rechtlich schwierig sein dürfte.

Betriebliche Übung

Gebunden ist der Arbeitgeber auch dann, wenn eine sogenannte betriebliche Übung besteht. Das bedeutet, dass in mehreren Jahren hintereinander, die Rechtsprechung geht von mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren aus, ein Urlaubsgeld ohne Vorbehalt an die Mitarbeitenden gezahlt wurde. Dann haben diese einen Anspruch darauf – auch in wirtschaftlich schlechten Jahren. Denn der Arbeitgeber hat mit den wiederkehrenden Zahlungen signalisiert, dass er diese Leistung auch künftig erbringen will. Entscheidend ist, wie der Arbeitnehmer das Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände auffassen durfte. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob der Arbeitgeber sich dabei rechtlich binden wollte.

Zudem kann auch der sogenannte arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz die Zahlung von Urlaubsgeld gebieten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf der Chef einzelne Arbeitnehmer nämlich nicht ohne sachlichen Grund schlechter stellen. Sachliche Gründe können in der Qualifikation, Berufserfahrung oder etwa der Arbeitsleistung begründet liegen. Oft ist es in kleinen Praxen aber schwierig, sachlich zu differenzieren, und es sorgt für Unfrieden in der Belegschaft.

Besteht kein Anspruch der Mitarbeitenden, kann der Praxisinhaber auch in diesem Jahr frei entscheiden, ob er Urlaubsgeld zahlen will. Eine Vorgabe zur Höhe gibt es nicht. Da Chefs das Entstehen einer betrieblichen Übung vermeiden sollten, sollten sie die Zahlung mit dem Hinweis versehen, dass sie freiwillig erfolgt und keine Rechtspflicht für die Zukunft begründet. Weil Mitarbeitende in Arztpraxen während der Corona-Pandemie viel geleistet haben, spricht einiges dafür, sie in diesem Jahr mit einem Zuschuss zur Urlaubkasse zu belohnen – egal in welcher Höhe. Schließlich sollen die engagierten Mitarbeiter auch weiterhin in der Praxis arbeiten. Ein Bonus und ein aufrichtiges Dankeschön zeigen, dass der Chef den Einsatz wertschätzt.

So halten es andere Arbeitgeber
71 Prozent der tarifgebundenen Arbeitgeber zahlen ihren Mitarbeitenden ein Urlaubsgeld. Bei den nicht tarifgebundenen sind es nur 34 Prozent. Auch in kleineren Betrieben wird seltener Urlaubsgeld bezahlt als in großen. In Westdeutschland erhalten übrigens 47 Prozent der Beschäftigten ein Urlaubsgeld, im Osten sind es nur 32 Prozent.