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Arbeitsrecht

Der Aufschrei war ohrenbetäubend. Als der Bundestag im November 2019 das Masernschutzgesetz beschloss, sahen engagierte Impfgegner aufgrund der angeordneten Impfung für bestimmte Personengruppen nicht weniger als die freiheitliche Grundordnung in Deutschland in Gefahr. Dann kam Corona – und der Fokus auf das Thema Masern verschob sich. Vorerst.

Praxisinhaber und Klinikchefs sollten sich allerdings schnellstmöglich mit den neuen Pflichten zum Thema Masern-Impfung auseinandersetzen, die das Gesetz zum Schutz vor Masern für sie etabliert. Andernfalls müssen sie mit Personalengpässen und finanziellen Nachteilen rechnen.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) empfiehlt schon seit 1995 beruflich indizierte Impfungen gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen. Begründet wird die Empfehlung mit dem erhöhten Risiko, das Menschen haben, die im Gesundheitswesen oder in Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind. Sie können sich bei Patienten oder bei von ihnen betreuten Personen mit Infektionskrankheiten anstecken und andererseits Infektionen auf Patienten oder Betreute übertragen. Da die Zahl der Patienten mit schweren Grundkrankheiten und unter immunsuppressiver Therapie in der stationären und ambulanten Betreuung stetig zunimmt, ist es besonders wichtig, dass das medizinische Personal optimal geimpft ist. Nach den Empfehlungen der STIKO soll für die Masernimpfung vorzugsweise ein Kombinationsimpfstoff gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR) oder bei gleichzeitiger Indikation zur Varizellenimpfung gegebenenfalls ein MMRV-Kombinationsimpfstoff verwendet werden. Derzeit gibt es in Deutschland keinen zugelassenen monovalenten Masernimpfstoff.

Wer nicht gegen Masern geimpft ist, darf nicht arbeiten

Am 1. März 2020 ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention – kurz Masernschutzgesetz – in Kraft getreten. Das Masernschutzgesetz sieht in bestimmten Branchen Tätigkeitsverbote für Personen ohne ausreichenden Impfschutz vor Masern bzw. ohne ausreichenden Immunitätsnachweis gegen die Erkrankung vor. Die Pflicht für Menschen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen, sich gegen Masern impfen zu lassen, soll mittelfristig die Erkrankung in Deutschland auslöschen.

In der Bundesrepublik sind immer noch zu wenige Menschen gegen Masern geimpft; es gibt immer noch Impflücken in allen Altersgruppen. Für die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene zweite Impfung bei Kindern im Alter von zwei Jahren liegt die bundesweite Impfquote nur bei knapp 74 Prozent. Mindestens 95 Prozent sind notwendig, um die Masern auszulöschen. 2019 wurden nach Angaben des Robert Koch-Instituts (RKI) in Deutschland über 500 Masernfälle gemeldet.

Die Nachweispflicht über einen ausreichenden Impfschutz oder über eine Immunität gegen Masern gilt für die folgenden Personen, wenn sie nach dem 31.12.1970 geboren sind:

› Kinder in Kitas und Schulen
› Mitarbeitende in Kitas, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen
› Tagesmütter
› Bewohner und Mitarbeitende in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften
› Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten
Pflegediensten oder Krankenhäusern

Auch Beschäftigte in Krankenhäusern, Praxen, MVZ oder im Rettungsdienst müssen demnach eine Masernimpfung oder Immunität gegen Masern nachweisen, wenn sie nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind.

Ob die Beschäftigten tatsächlich Patientenkontakte haben, ist unerheblich. Das bedeutet, dass auch Verwaltungskräfte, Putzpersonal und Küchenmitarbeiter gegen Masern geimpft sein müssen oder bei fehlender Impfung den entsprechenden Nachweis der Immunität gegen Masern erbringen müssen. Das selbe gilt auch für Ehrenamtler und Praktikanten in den entsprechenden Einrichtungen. Nach Erfahrung der Ständigen Impfkommision zeigen Seroprävalenzdaten, dass vor 1970 Geborene in aller Regel eine Immunität gegen Masern, Mumps und Röteln durch eine Wildvirusinfektion erworben haben und folglich mit hoher Wahrscheinlichkeit geschützt sind.

Stichtag für die Nachweispflicht der Masernimpfung ist der 1. März 2020. Wer zu diesem Datum schon in einer Klinik oder Praxis gearbeitet hat, hätte ausreichenden Impfschutz gemäß der STIKO-Empfehlungen beziehungsweise eine Immunität gegen Masern spätestens zum 31. Juli 2021 gegenüber seinem Arbeitgeber belegen müssen, beispielsweise durch den Impfausweis oder ein ärztliches Attest. Tat er das nicht, ist der Chef verpflichtet, das Versäumnis dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.

Strikte Regeln für Neueinstellungen

Noch strenger sind die neuen Regeln für jene, die erst nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Job in einer Gesundheitseinrichtung antreten. Sie müssen zwingend vor Beginn ihrer Tätigkeit nachweisen, dass sie gegen Masern geimpft sind, denn ohne Impfnachweis besteht für sie ein Tätigkeitsverbot. Ärzte und Kliniken dürfen die Neuzugänge also nicht beschäftigen – müssen ihnen in dieser Zeit aber auch nichts bezahlen.

Juristen raten ärztlichen Arbeitgebern, bereits im Arbeitsvertrag darauf hinzuweisen, dass der Mitarbeiter verpflichtet ist, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine entsprechende Immunität vor Aufnahme der Tätigkeit nachzuweisen. Nicht fehlen sollte zudem ein ausdrücklicher und unmissverständlicher Hinweis darauf, dass ein nicht erbrachter Nachweis der Masernimpfung bzw. der Immunität gegen Masern nicht nur die Beschäftigungsmöglichkeit, sondern auch das Gehalt kostet.

Als ultima ratio kann gegenüber Impfgegnern oder Beschäftigten, die den Masern-Impfnachweis schuldig bleiben, sogar die personenbedingte Kündigung in Betracht kommen.

Allerdings gehen auch Arbeitgeber ein Risiko ein, wenn sie die Regelungen des Masernschutzgesetzes missachten. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro geahndet werden. Nur Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können und dies mit einem ärztlichen Attest nachweisen, sind von der Impfpflicht gegen Masern befreit. Verantwortlich für die Einhaltung der Impfpflicht ist laut Gesetz grundsätzlich die Leitung der Praxis.

Liegt eine berufliche Indikation zur Impfung gegen Masern vor, empfiehlt die STIKO seit Januar 2020 eine insgesamt zweimalige Impfung (Epidemiologisches Bulletin 2/2020). Anfang März hatte der Gemeinsame Bundesausschuss die Schutzimpfungs-Richtlinie entsprechend angepasst, der Beschluss ist am 15. Mai in Kraft getreten. Seitdem übernehmen die Krankenkassen bei Praxispersonal und anderen Berufsgruppen die Kosten für die erste und die zweite Impfung gegen Masern.

Auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundersvereinigung (KBV) finden Sie weitere Informationen zur Masernschutzimpfung, die aktuellen  Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) und Informationen zur Meldepflicht.