Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Die Praxis eines Arztes besteht juristisch aus einer Vielzahl von Rechtsbeziehungen mit den daraus resultierenden Rechten und Pflichten, wie zur KV, zu den Praxisangestellten und zum Vermieter der Praxisräume, zu Abrechnungsgesellschaften, Leasingunternehmen und so weiter. All diese Rechtsbeziehungen mit ihren Rechten und Pflichten gehen im Todesfall automatisch auf den oder die Erben über, man spricht von Gesamtrechtsnachfolge.

Praxis verkaufen oder einstellen?

Haben die Erben nicht die erforderliche berufliche Qualifikation für die Praxisfortführung, ist schnelles Handeln erforderlich. Es muss entschieden werden, ob die Praxis verkauft oder eingestellt wird. Klare erbrechtliche Regelungen in einem Testament sind hier besonders wichtig, damit sich beispielsweise eine Erbengemeinschaft nicht selbst blockiert. Insbesondere besteht die Gefahr, dass sich der Patientenstamm verläuft, wenn nicht schnell gehandelt wird. Dabei sind auch die berufs- und vertragsärztlichen Rahmenbedingungen zu beachten.

Tod des Praxisinhabers

Berufsrechtlich kann die ärztliche Praxis nach Versterben des Arztes zugunsten unterhaltsberechtigter Angehöriger bis zu einer Dauer von drei Monaten nach dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Tod eingetreten ist, durch einen anderen Arzt als Vertreter fortgeführt werden (sogenanntes Gnadenquartal). Zudem haben die Erben vertragsärztlich die Möglichkeit, nach § 4 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte die Praxis bis zu einer Dauer von zwei Quartalen durch einen anderen Arzt fortführen zu lassen.

Zulassung als Vertragsarzt endet mit dem Tod

Mit dem Tod eines zugelassenen Arztes endet automatisch seine Zulassung als Vertragsarzt. Eine Vererbung dieser Zulassung ist nicht möglich, da es sich um ein höchstpersönliches Recht handelt. Die „Weitergabe“ der Zulassung nach dem Tod eines Vertragsarztes muss im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Nachbesetzungsverfahrens erfolgen, wenn sich der Vertragsarztsitz in einem Gebiet mit Zulassungsbeschränkung befindet. Das Nachbesetzungsverfahren erfolgt auf Antragstellung der Erben, der freigewordene Vertragsarztsitz wird ausgeschrieben und der Zulassungsausschuss entscheidet unter mehreren Bewerbern nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei insbesondere auch die wirtschaftlichen Interessen der Erben zu berücksichtigen sind.

Arbeitsverhältnisse bleiben nach Tod des Inhabers bestehen

Die Arbeitsverhältnisse mit den Angestellten des verstorbenen Praxisinhabers führen zunächst die Erben fort. Wird die Praxis verkauft, gehen sie automatisch auf den Nachfolger über. Soll die Praxis allerdings eingestellt werden, so müssen die Erben schnellstmöglich kündigen, da die Arbeitsverhältnisse nicht von sich aus erlöschen und sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Fortzahlung des Gehalts verpflichtet bleiben.

Mietverträge gehen auf Erben über

Mietverträge gehen zunächst einmal auch auf die Erben der Praxis über. Stirbt der Arzt, der die Praxisräume gemietet hat, dann haben aber – wenn der Mietvertrag nichts anderes regelt – sowohl der Erbe als auch der Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht, welches innerhalb eines Monats, nachdem der Tod bekannt wurde, ausgeübt werden kann.

 Autor: Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht.

Erstveröffentlichung des Beitrags: 30.10.2016