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Recht

Gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Arzt und Patient müssen nicht unbedingt mit einem Urteil oder Beschluss enden. Vielfach ist es sogar besser, wenn die Parteien sich per Vergleich einigen. Ein solcher Kompromiss kann die oft sehr emotional geführten Verfahren in Arzthaftungssachen zu einem schnellen, versöhnlichen und interessengerechten Ende bringen. Meistens jedenfalls. Denn was passiert eigentlich, wenn der Patient auf Basis des Vergleichs zwar ein Schmerzensgeld für das anerkannte ärztliche Fehlverhalten bekommen hat, später, aber klar wird, dass eben jener Fehler bis dato unbekannte Spätfolgen hatte?

Treten solche Komplikationen erst Jahre nach Abschluss des Vergleichs auf, lässt sich darüber streiten, ob auch diese Folgen vom Vergleich erfasst sind – oder ob der Patient erneut ein Schmerzensgeld verlangen kann. Einen solchen Fall musste vor Kurzem das Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen entscheiden (Az. 5 U 62/20).

Zwölf Jahre bis zum Vergleich

Konkret ging es um eine Patientin, die bei einer Wirbelsäulen-Operation im Jahr 1991 eine Rückenmarksverletzung erlitten hatte und seitdem querschnittsgelähmt ist. Sie klagte gegen ihren damaligen Behandler. Der Rechtsstreit endete im Jahr 2003 mit einem Vergleich und der Zahlung von Schmerzensgeld an die Patientin.

Im Jahr 2012 wurde bei der Frau eine klinische Syringomyelie diagnostiziert. Sie geht eindeutig auf den Behandlungsfehler und die Verletzung des Rückenmarks zurück. Zwischen den Parteien ist allerdings streitig, ob die Syrinx bereits im Jahr 2003 vorhanden war oder ob sie sich erst nach dem Vergleich entwickelt hat.

Während die Klinik naturgemäß die These vertrat, dass die Probleme bereits 2003 vorgelegen und damit durch die damals geleistete Zahlung abgegolten seien, verlangte die Frau zusätzliches Schmerzensgeld – wegen der damals noch nicht absehbaren Spätfolgen des Behandlungsfehlers.

Zweites Schmerzensgeld ist denkbar – aber nur in Ausnahmefällen

Das Gericht entschied zu ihren Gunsten. Zwar wies der Senat darauf hin, dass bei Weitem nicht jede Abweichung von den zu erwartenden Folgen eines Behandlungsfehlers ein zusätzliches Schmerzensgeld rechtfertige. Selbst der Eintritt einer erneuten oder weiteren Erkrankung aufgrund des Fehlers sei nicht ausreichend, selbst wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen dadurch verschlimmert hat.

Jedoch könne der geschädigte Patient dann eine weitere Entschädigung verlangen, wenn seit dem Vergleich solche Verletzungsfolgen zu beklagen seien, die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht eingetreten waren und mit deren Eintritt auch nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste.

Nach Einschätzung des Sachverständigen waren diese engen Voraussetzungen bei der Patientin erfüllt. Die Klinik musste noch mal zahlen.