Atteste: Wenn Rechtschreibung nicht die Stärke des Arztes ist
Ina ReinschKann eine katastrophale Rechtschreibung Zweifel an der ärztlichen Qualifikation begründen? Über diese Frage stritten Richter mit Richtern im Falle eines Attests, das einer Patientin unter anderem „starke Herpes am Geses“ bescheinigte und die deshalb nicht vor Gericht erschien. Wie der Fall ausging.
Dass nicht alle Ärztinnen und Ärzte mit einer leserlichen Handschrift gesegnet sind, ist hinlänglich bekannt, die sogenannte Doktorschrift macht ihrem Namen bisweilen alle Ehre. Aber auch an der korrekten deutschen Rechtschreibung hapert es manchmal. Aber sagt das etwas über die ärztliche Qualifikation aus? Oder macht es ein Attest gar ungültig? Mit dieser Frage musste sich nun das Kammergericht Berlin befassen.
In dem Fall hatte eine Frau über ihren Anwalt bei Gericht ein Attest einreichen lassen, das ihre Verhandlungsunfähigkeit belegen sollte. Sie war wegen Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden und hatte Berufung eingelegt. Den Berufungstermin konnte sie nun nicht wahrnehmen. Zur Begründung trug der Anwalt vor, die Angeklagte sei an Gürtelrose erkrankt, verbunden mit starken Schmerzen, Fieber und Abgeschlagenheit. Er fügte ein rund zwei Wochen zuvor ausgestelltes ärztliches „Besuchsprotokoll“ bei, das unter anderem die Diagnose „starke Herpes am Geses“ enthielt.
Richter legten sehr strengen Maßstab an
Das Landgericht (LG) zeigte sich allerdings von der Qualität der ärztlichen Bescheinigung nicht überzeugt. Das vorgelegte Attest sei in einem katastrophalen Deutsch verfasst und wimmle dermaßen vor Rechtschreib- und Orthographiefehlern, dass erhebliche Zweifel an der Qualifikation des ausstellenden Arztes bestünden. Ein so schlecht geschriebenes Attest sei nicht geeignet, die Verhandlungsunfähigkeit zu belegen. Das Gericht verwarf daher die Berufung wegen Nichterscheinens der Angeklagten als unzulässig.
Diese beantragte eine sogenannte Wiedereinsetzung und legte ein am Verhandlungstag ausgestelltes weiteres „Besuchsprotokoll“ vor, das eine nochmalige Untersuchung durch einen Arzt bescheinigte. Es enthielt die Diagnosen „Herpes Zoster … Röttung … Körpertemperatur von 38,7° … Schmerzen li. Lendenwirbelbereich mit blasige Ausschlag. Letzte Tage Simpotome stärker geworden“. Das LG blieb bei seiner Auffassung.
Die Angeklagte legte dagegen Beschwerde ein. Das Kammergericht Berlin sprang ihr schließlich bei. Das zweite Besuchsprotokoll vom Verhandlungstag weise Fieber der Angeklagten in Höhe von 38,7 Grad Celsius nach, das etwa eine Stunde vor Beginn der Hauptverhandlung gemessen wurde. Das lasse auf Verhandlungsunfähigkeit schließen. Damit habe die Angeklagte hinreichend glaubhaft gemacht, an der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ohne ihr Verschulden gehindert gewesen zu sein.
Gericht stellt klar: Auf die Rechtschreibung kommt es nicht an
Das Kammergericht stellte außerdem klar, dass schlechte Orthographie und Grammatik bei einem ärztlichen Attest nicht den Schluss auf eine fehlende Qualifikation des ausstellenden Arztes und/oder eine inhaltliche Unrichtigkeit zuließen. Begriffe wie „Geses“, „Röttung“, „blasige Ausschlag“ oder „Simpotome“ ließen zwar auf mangelnde Deutschkenntnisse des Ausstellers schließen, nicht aber auf eine fehlende fachliche Qualität.
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