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Recht

Seit Jahren gibt es Streit darüber, ob niedergelassene Privatärzte am Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen und diesen mitfinanzieren müssen. Widersprüche und Klagen von Privatärztinnen und -ärzten, die sich in der Vergangenheit dagegen gewehrt hatten, waren bislang vergeblich. Doch nun könnte sich eine Wende anbahnen.

Keine Grundlage, um Privatärzte zum Bereitschaftsdienst heranzuziehen

Das Landessozialgericht (LSG) Hessen kam in einem Eilverfahren zu dem Ergebnis, dass es ernsthaft zu bezweifeln sei, ob die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Hessen dazu ermächtigt ist, Privatärzte zum Bereitschaftsdienst heranzuziehen. Die Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus.

Die meisten Privatärztinnen und Privatärzte haben sich bisher in das Unausweichliche gefügt und den Bereitschaftsdienst gemeinsam mit ihren vertragsärztlichen Kollegen übernommen und auch mitfinanziert. Schließlich geht es um eine sinnvolle Aufgabe und im Gesetz steht, dass sie dazu verpflichtet sind.

Was das Heilberufsgesetz zum Bereitschaftsdienst sagt

So regelt etwa das Hessische Heilberufsgesetz, dass die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben und in eigener Praxis tätig sind, am Ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen teilnehmen und sich an den Kosten beteiligen müssen. Das Heilberufsgesetz verweist auf die Berufsordnung. Diese sagt ebenfalls, dass niedergelassene Ärztinnen und Ärzte verpflichtet sind, am Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Darauf nimmt dann die hessische Bereitschaftsdienstordnung Bezug, die besagt, dass am Bereitschaftsdienst grundsätzlich die privat niedergelassenen Ärzte am Ort ihres Praxissitzes teilnehmen müssen.

Privatärzte sind nicht Teil des kassenärztlichen Systems

Der Unmut einiger Privatärzte, sich am Bereitschaftsdienst zu beteiligen, rührt daher, dass sie in die vertragsärztliche Versorgung nicht eingebunden sind. Sie sind nicht Teil des Systems und profitieren auch nicht von ihm. Warum sollen sie dann einen Dienst für die Kassenärztliche Vereinigung übernehmen? Weil für die Sicherstellung eines flächendeckenden Notdienstes die Einbeziehung auch der Privatärzte notwendig sei, sagen Befürworter. „Das ist für mich nicht nachvollziehbar“, sagt Jost Peter Nüßlein, Fachanwalt für Medizinrecht in der Kanzlei jusmed Rechtsanwälte in Frankfurt am Main. „Tagsüber herrscht in den meisten Gebieten angeblich eine Überversorgung mit Kassenärzten, weshalb die Anzahl der kassenärztlichen Zulassungen beschränkt wird. Warum sollte diese angebliche Überzahl an Kassenärzten dann aber nicht in der Lage sein, die Patienten im Notdienst zu versorgen?“

Nun gibt es erste Entscheidungen, die darauf hindeuten, dass es mit dem Bereitschaftsdienst für Privatärzte so nicht weitergehen könnte. So hat etwa das Sozialgericht Marburg Anfang dieses Jahres mehrere Rechtsbescheide erlassen, in denen es die Berechnung der Beitragshöhe für die Beteiligung der Privatärzte am Bereitschaftsdienst für rechtswidrig erklärt hat. Am interessantesten ist aber der aktuelle Beschluss des LSG Hessen. Hier hatte sich ein Privatarzt nicht gegen die Höhe des Kostenbescheids gewehrt, sondern gegen die Heranziehung und Mitfinanzierung generell.

Die versuchte Revolution geht von Hessen aus

Der Arzt betreibt in Frankfurt am Main eine Privatpraxis. Die KV Hessen forderte von ihm Beiträge zur Finanzierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes für die Jahre 2019 bis 2021 in Höhe von insgesamt 7.500 Euro. Der Arzt wehrte sich dagegen und legte zunächst Widerspruch ein. Seiner Meinung nach könne die von der KV per Satzung geregelte Bereitschaftsdienstordnung nicht für Privatärzte gelten. Er beantragte vor dem Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz. Das ist sinnvoll, da anderenfalls Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben, also sofort vollstreckt werden können. Damit würden quasi vollendete Tatsachen geschaffen, der Arzt müsste erst einmal bezahlen.

In einem solchen Verfahren prüfte das Gericht grob die Erfolgsaussichten in der Hauptsache und kam hier zu dem Ergebnis, dass ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen (17.03.2022 Az. L 4 KA 3/22 B ER). Die KV könne nur die Rechte und Pflichten des Bereitschaftsdienstes der Vertragsärzte bestimmen, heißt es in dem Beschluss. Sie könne aber über das Satzungsrecht, also die Berufsordnung, nicht die Privatärzte mit einbeziehen.

KVen müssen die vertragsärztliche Versorgung sicherstellen

Der Grund, warum Vertragsärzte zum Bereitschaftsdienst herangezogen werden können, findet sich im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs, also im Bundesrecht. Danach müssen die KVen die vertragsärztliche Versorgung sicherstellen. Dazu gehört auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten. Für die Vertragsärzte folgt die Pflicht zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst aus ihrem Zulassungsstatus: Mit ihrer Zulassung als Vertragsarzt haben sie sich eben freiwillig einer Reihe von Einschränkungen der ärztlichen Berufsausübung unterworfen.

Auf dieses Bundesrecht kann sich die KV bei den Privatärzten aber nicht stützen. Denn sie sind nicht zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung verpflichtet. Eine andere Rechtsgrundlage findet sich laut Gericht aber nicht, auch nicht im Heilberufsgesetz Hessen.

Keine bundeseinheitliche Regelung

Nicht in allen Bundesländern ist der Bereitschaftsdienst so ausgestaltet wie in Hessen. „In Rheinland-Pfalz beispielsweise nehmen nur die Ärzte am Bereitschaftsdienst teil, die einen Kassensitz haben oder ermächtigt sind“, weiß Rechtsanwalt Nüßlein. In Nordrhein-Westfalen wiederum müssen auch Privatärzte teilnehmen.

Ließe sich die Einbeziehung der Privatärzte retten, indem man sie auf eine vernünftige Rechtsgrundlage stellt? In Hessen wohl eher nicht. „Das LSG Hessen hat in dem einstweiligen Anordnungsverfahren gesagt, dass es für diesen Eingriff in die Berufsfreiheit der Privatärzte eine bundeseinheitliche Regelung bräuchte, die bestimmt, dass die KVen in den Ländern die Privatärzte mit einbeziehen dürfen“, erklärt der Medizinrechtler. „Es wäre natürlich möglich, eine solche bundeseinheitliche Regelung zu schaffen, dabei dürften aber ein paar Jahre ins Land gehen.“

Verfahren wird vermutlich bis vor das Bundessozialgericht gehen

Wie das Gericht im Hauptsacheverfahren entscheidet, ist natürlich noch offen. „Sollte sich das Gericht aber der Auffassung des LSG Hessen anschließen, würden die Privatärzte – zumindest zwischenzeitlich – aus dem Bereitschaftsdienst herausgenommen, die Kassenärzte müssten mehr Dienste schieben. Zudem würde ein Teil der Finanzierung wegfallen.“ An einen Zusammenbruch des Systems glaubt Nüßlein aber nicht.

Allerdings ist wohl zu erwarten, dass die KV Hessen sich mit einem solchen Urteil nicht zufriedengeben würde und vor das Bundessozialgericht (BSG) zieht. „Sollte das BSG die Rechtsauffassung des Landesozialgerichts bestätigen, hätte das auch Auswirkungen auf die Bereitschaftsdienste in den anderen Bundesländern, weil die Länder die Einbeziehung der Privatärzte dann gar nicht regeln könnten“, sagt Nüßlein. Bleibt abzuwarten, wie die Gerichte am Ende tatsächlich entscheiden.

Privatärztlicher Bundesverband
„Wir begrüßen den Beschluss.“
Beim Privatärztlichen Bundesverband sieht man die Entwicklung in Hessen nicht ungern. Der Verband kämpft seit Langem dafür, die Privatärzte aus dem Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst herauszunehmen. Ihm geht es explizit nicht darum, dass Privatärzte keinen Bereitschaftsdienst leisten sollen. Er möchte nur keinen Bereitschaftsdienst unter dem Dach der Kassenärztlichen Vereinigungen. „Wir halten die Delegation dieser hoheitlichen Aufgabe an die Kassenärztlichen Vereinigungen nicht für rechtmäßig und begrüßen daher den Beschluss des Landessozialgerichts Hessen“, sagt Dr. Christoph Gepp, zweiter Vorsitzender und Schatzmeister des Privatärztlichen Bundesverbandes. „In diesem Verfahren gelingt es nun zum ersten Mal, der Kernfrage auf den Grund zu gehen. Wir sind der Meinung, der Bereitschaftsdienst sollte bei den Ärztekammern aufgehängt sein und Privatärzte sollten nach der GOÄ abrechnen können, denn sie sind in der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung gerade kein Mitglied.“ Allerdings erwartet auch Gepp, dass selbst mit einem positiven Urteil im Hauptsacheverfahren noch nicht das letzte Wort gesprochen sein wird, sondern die Kassenärztliche Vereinigung die Rechtsfrage vom Bundessozialgericht klären lassen wird. Wie dieses am Ende entscheiden wird, bleibt abzuwarten.