Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Manche Ärztinnen und Ärzte entwickeln neben ihrer Arbeit in der Praxis noch Ideen für verbesserte Medizintechnik, erweiterte therapeutische Angebote oder Firmengründungen und Beteiligungen auf ganz anderen Gebieten. Projekte entstehen zum Beispiel aus Netzwerken. Man kennt sich noch vom Studium, ein ehemaliger Kollege gründet mit Partnern ein Labor und fragt, ob man sich finanziell beteiligen möchte. Andere verfolgen die Entwicklung eigener IT-Projekte oder gründen ein Rehazentrum. Aber ist die unternehmerische Betätigung von Ärztinnen und Ärzten oder deren Beteiligung an Unternehmen neben ihrem Arztberuf berufsrechtlich überhaupt zulässig?

Wie so oft lassen sich solche komplexen Fragen nicht einfach mit Ja oder Nein beantworten. Die Entscheidung, ob eine Betätigung zulässig ist, steht im Spannungsfeld zwischen der zu wahrenden ärztlichen Unabhängigkeit und der beruflichen Betätigungsfreiheit. Art. 12 des Grundgesetzes garantiert die freie Berufswahl und Berufsausübung. Die Freiheit, einen Beruf zu wählen, umfasst grundsätzlich auch das Recht, sich mehrere Berufe auszusuchen und nebeneinander auszuüben. Dieses Recht hat einen sehr hohen Stellenwert und kann nur unter sehr engen Voraussetzungen eingeschränkt werden. Dabei findet eine Verhältnismäßigkeitsprüfung statt. Einem Arzt kann daher ein Zweitberuf nur verwehrt werden, wenn von vornherein absehbar ist, dass die Aufgabenstellung des zweiten Berufs seine Unabhängigkeit oder Integrität gefährdet oder beeinträchtigt und das Ziel des Verbots nicht mit anderen, gleich wirksamen, aber weniger belastenden Maßnahmen erreicht werden kann. 

Das sagt die ärztliche Berufsordnung

In den Berufsordnungen der Landesärztekammern sind Regelungen enthalten, die für Ärztinnen und Ärzte das Recht einschränken können, sich unternehmerisch frei zu betätigen oder an Unternehmen zu beteiligen. Wichtig sind hier § 3 sowie die §§ 30 ff. (Muster-)Berufsordnung (MBO):

§ 3 Unvereinbarkeiten

(1) Ärztinnen und Ärzten ist neben der Ausübung ihres Berufs die Ausübung einer anderen Tätigkeit untersagt, welche mit den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufs nicht vereinbar ist. Ärztinnen und Ärzten ist auch verboten, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben. Ebenso wenig dürfen sie zulassen, dass von ihrem Namen oder vom beruflichen Ansehen der Ärztinnen und Ärzte in solcher Weise Gebrauch gemacht wird.

(2) Ärztinnen und Ärzten ist untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter ihrer Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.

Das Gebot, heilkundliche und gewerbliche Tätigkeiten zu trennen (§ 3 Abs. 2 MBO-Ä), soll verhindern, dass das besondere Vertrauen in den Arztberuf durch den Verkauf von Produkten oder das Anbieten von Dienstleistungen leidet. Die §§ 30 ff. regeln die Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten. Dort geht es unter anderem um die ärztliche Unabhängigkeit, ärztliche Zuweisungen und unerlaubte Zuwendungen.

Unternehmerisches Handeln und Beteiligungen an Unternehmen sind dem Arzt also nicht per se verboten, aber wegen der berufsrechtlichen Besonderheiten des Arztberufs gut abzuwägen. Sie sind umso eher erlaubt, je deutlicher sie von der ärztlichen Tätigkeit getrennt sind und je weniger sie mit seiner ärztlichen Tätigkeit in Verbindung gebracht werden können. Die Bewertung richtet sich danach, ob eine mittelbare oder unmittelbare Beeinflussung der Patienten dahingehend stattfindet, dass er Leistungen aus dem Unternehmen des Arztes in Anspruch nehmen soll.

Wichtig ist hier auch das Thema Transparenz. Der Patient muss die freie Entscheidung haben, ob er Dienstleistungen in Anspruch nehmen möchte, an denen Ärzte finanzielle Interessen haben. Danach muss man unterscheiden:

Unternehmerische Betätigung ohne Bezug zum Arztberuf

Unternehmen, die keinen Bezug zur ärztlichen Tätigkeit aufweisen, darf der Arzt gründen, es ist ihm auch erlaubt, sich an diesen zu beteiligen. Allerdings muss das Unternehmen mit den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufs vereinbar sein und darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. 

Unternehmerische Betätigung mit Bezug zum Arztberuf/Gesundheitswesen

Hier muss man genauer hinsehen. Weist das Unternehmen keine Bezugspunkte zu der konkreten Tätigkeit des Arztes auf, ist es zulässig. So dürfte ein Augenarzt ein Rehazentrum gründen oder sich an ihm beteiligen oder eine Gynäkologin ein Fitnessstudio. Kniffliger wird es bei der Frage, ob ein Hausarzt eine Ernährungsberatung betreiben darf. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass dies sogar in den eigenen Praxisräumen zulässig sein kann, wenn er die Ernährungsberatung von seiner freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht trennt.

Auch bei Beteiligungen an Unternehmen muss der Arzt sich über jeden Zweifel erhaben zeigen. Für die Beurteilung eines berufsrechtlichen Verstoßes kommt es darauf an, ob der Arzt für eine Zuweisung einen Vorteil erhält. Die Ursächlichkeit ist dann gegeben, wenn der finanzielle Vorteil aus der Unternehmensbeteiligung unmittelbar von der Anzahl der Zuweisungen des Arztes oder dem Umsatz abhängt, den das Unternehmen aufgrund seiner Zuweisungen erzielt.

Besitzt ein Arzt Aktien an großen Pharmaunternehmen, ist das eher unkritisch, da er mit seiner Vorordnungspraxis in der Regel nicht direkten Einfluss auf die Dividende hat. Wer sich mit einer fachlichen Spezialisierung aber an ganz kleinen Pharmaunternehmen beteiligt, könnte schon in einen Graubereich geraten. Die Beteiligung an einem Labor könnte kritisch werden, wenn der Arzt dieses Labor auch tatsächlich beauftragt. Da jede unternehmerische Betätigung ihre Besonderheiten aufweist, ist immer eine individuelle Prüfung erforderlich. Wer die Ärztekammer frühzeitig einbindet, kann böse Überraschungen vermeiden.

Checkliste: So klappt es mit dem Unternehmertum

  • Generell gilt: Stimmen Sie Ihre Pläne für unternehmerische Betätigungen oder für eine Beteiligung an Unternehmen vorher mit der für Sie zuständigen Landesärztekammer ab und legen Sie vor einem Vertragsabschluss dieser die Verträge zur Prüfung der berufsrechtlichen Voraussetzungen vor. Auch die Kassenärztliche Vereinigung sollte vorab eingebunden werden.

  • Treffen Sie Ihre ärztlichen Behandlungsentscheidungen immer nach medizinischen Gesichtspunkten und lassen Sie sich nicht von berufsfremden Erwägungen leiten, insbesondere nicht von finanziellen Aspekten. Wahren Sie Ihre ärztliche Unabhängigkeit in der Behandlung Ihrer Patienten.

  • Trennen Sie Ihre unternehmerische Betätigung oder die Beteiligung an Unternehmen möglichst klar von Ihrer ärztlichen Tätigkeit.

  • Sobald Sie bei einer unternehmerischen Betätigung ärztliche Kompetenz einbringen, sind Sie an die Pflichten aus der Berufsordnung gebunden.

  • Hat Ihre Tätigkeit etwas mit Ihrem ärztlichen Beruf und Ihren Patienten zu tun, schaffen Sie diesen gegenüber größtmögliche Transparenz über die wirtschaftlichen Zusammenhänge. Nur so können Sie das Recht der Patienten auf Wahlfreiheit unter den Leistungserbringern voll gewährleisten. Es ist unzulässig, wenn Ihre Verordnungen oder Zuweisungen einen spürbaren Einfluss auf den Ertrag einer Ihrer Unternehmensbeteiligungen hat.

  • Für die rechtliche Bewertung, ob Ihre unternehmerische Betätigung oder Unternehmensbeteiligung zulässig ist, kommt es nicht auf die formale vertragliche Ausgestaltung des Beteiligungsmodells an, sondern darauf, wie dieses im Alltag gelebt wird.

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