Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Digitalisierung: eRezept startet

Bereits Mitte 2021 startete in ausgewählten Praxen eine Testphase zur Ausstellung des elektronischen Rezepts (eRezept). Seit dem 1. Oktober 2021 können Ärztinnen und Ärzte bundesweit auf freiwilliger Basis eRezepte ausstellen. Am 1. Januar 2022 sollte es dann richtig losgehen. Ärzte und Patienten sollten das eRezept bei der Verordnung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln über die gesetzliche Krankenversicherung aktiv nutzen. Nun dürfen Rezepte bis zum 1. Juni 2022 doch noch in Papierform ausgestellt werden, um die Versorgung der Patienten nicht zu gefährden. Das hat der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in einer Richtlinie festgelegt.

Voraussetzung für das eRezept ist ein Anschluss an die Telematikinfrastruktur mindestens mit dem sogenannten E-Health-Konnektor und mindestens ein Update auf den ePA-Konnektor (PTV4+). Daneben benötigen Ärzte einen elektronischen Heilberufsausweis mindestens der Generation 2.0 für die qualifizierte elektronische Signatur und ein Update des Praxisverwaltungssystems (PVS) für das eRezept. Für einen Token-Ausdruck ist ein Drucker mit einer Mindestauflösung von 300 dpi erforderlich.

Die Verordnung wird dann wie gewohnt über die Verordnungssoftware erstellt, das eRezept signiert und abgeschickt. Ärztinnen und Ärzte sollten den Patienten dann fragen, ob er die eRezept-App nutzt. Ist das der Fall, erhält dieser eine Information in der App, dass ein eRezept für ihn zur Verfügung steht und in der Apotheke eingelöst werden kann.

Patienten, die die App nicht nutzen, erhalten auf Wunsch einen Token-Ausdruck. Dieser enthält Informationen über bis zu drei Verordnungen. Die aufgedruckten Data-Matrix-Codes können in der Apotheke eingescannt werden. Der Token-Ausdruck wird automatisch vom PVS erstellt, nicht unterschrieben und kann im Format A5 oder A4 in Schwarz-Weiß in der Praxis gedruckt werden. (siehe A&W 7/21, S. 18-19).

ePA 2.0 mit neuen Anwendungen

Die Einführung der elektronischen Patientenakte startete zunächst mit einer Testphase und einem Roll-out im 2. Quartal 2021. Seit dem 1. Juli 2021 müssen alle vertragsärztlichen Leistungserbringer mit den für die Nutzung der ePA erforderlichen Komponenten ausgestattet sein oder diese verbindlich bestellt haben. (siehe A&W 7/21, S. 44)

eAU Phase 2

Auch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) soll 2022 in eine weitere Digitalisierungsstufe gehen. Start der eAU war am 1. Oktober 2021. Wegen technischer Umsetzungsprobleme dürfen Ärzte die AU nun aber noch bis 30. Juni 2022 in Papierform ausstellen. Ab dem 1. Juli 2022 soll die Weiterleitung der Daten an den Arbeitgeber dann nur noch digital erfolgen. Zuständig dafür sind zwar die Krankenkassen. Vertragsärztinnen und -ärzte sind aber weiterhin verpflichtet, ihren Patienten eine vereinfachte AU-Bescheinigung auf Papier auszudrucken. (siehe A&W 10/21 10/21, S. 82-84).

Arbeitsrecht: Höherer Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2022 von bisher 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Stunde. Am 1. Juli 2022 wird er noch einmal angehoben. Dann müssen Praxisinhaberinnen und -inhaber pro Stunde mindestens 10,45 Euro zahlen. Chefs, die tarifgebunden sind, müssen ab dem neuen Jahr noch einmal drei Prozent mehr Gehalt für ihre MFA zahlen. Das sieht der seit dem 1. Januar 2021 geltende neue Tarifvertrag für Medizinische Fachangestellte vor (siehe auch A&W 8/21, S. 60-61).

Höhere Ausbildungsvergütung

Auszubildende, die ihre Ausbildung im Jahr 2022 beginnen, bekommen eine gesetzlich festgeschriebene Mindestausbildungsvergütung von monatlich 585 Euro. Diese erhöht sich um

  • 18 Prozent im zweiten Ausbildungsjahr,
  • 35 Prozent im dritten Ausbildungsjahr und
  • 40 Prozent im vierten Ausbildungsjahr,

jeweils von der Einstiegsvergütung ausgehend.

Im Jahr 2023 steigt die Mindestvergütung weiter an. Für Arztpraxen, die tarifgebunden sind, sieht der Tarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ebenfalls eine Steigerung der Ausbildungsvergütung vor. Ab 2022 betragen die Ausbildungsvergütungen in den drei Ausbildungsjahren 900, 965 und 1.035 Euro; ab 2023 sind es dann jeweils 920, 995 und 1.075 Euro (siehe auch A&W 8/21, S. 60-61).

Änderungen bei kurzfristigen Minijobs

Ab dem 1. Januar 2022 müssen Ärztinnen und Ärzte in der Meldung für kurzfristige Minijobs angeben, wie die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Minijobber sind zwar sozialversicherungsfreie Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber will aber sicherstellen, dass sie über einen Krankenversicherungsschutz verfügen. Die Meldung dient also der Evaluierung. Außerdem sollen Arbeitgeber, die einen kurzfristigen Minijobber melden, eine unverzügliche Rückmeldung von der Minijob-Zentrale erhalten, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder im laufenden Kalenderjahr bestanden haben.

Corona-Bonus noch bis Ende März 2022

Arbeitnehmer können noch bis zum 31. März 2022 maximal 1.500 Euro als steuerfreien Corona-Bonus von ihrem Arbeitgeber erhalten. Das Extra ist nicht steuer- und sozialabgabenpflichtig. Die Verlängerung der Frist in das Jahr 2022 führt aber nicht zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags, dieser bleibt bei insgesamt 1.500 Euro. Auch Teilzeitbeschäftigten und geringfügig Beschäftigten können Chefs eine Corona-Prämie gewähren, da die Auszahlung nicht an den Umfang der Beschäftigung geknüpft ist. Auch die Zahlung von Kurzarbeitergeld hat keine Auswirkung auf die Corona-Sonderzahlung.

Mehr Teilhabe für Menschen mit Behinderung

Am 1. Januar 2022 tritt das Teilhabestärkungsgesetz in weiten Teilen in Kraft. Damit haben Jobcenter und Arbeitsagenturen künftig mehr Möglichkeiten zur aktiven Arbeitsförderung von Menschen in Rehabilitationsmaßnahmen. Außerdem soll eine einheitliche Ansprechstelle für Arbeitgeber zur Information, Beratung und Unterstützung bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen eingerichtet werden. Wichtig: Assistenzhunde erhalten künftig Zutritt zu öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, auch wenn Hunde dort sonst verboten sind.

Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung verpflichtend

Ab Januar 2022 muss jeder Arbeitgeber, der eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchführt und dabei Sozialversicherungsbeiträge einspart, 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, höchstens jedoch die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge als Zuschuss leisten. Die Regelung, die nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zunächst nur Neuzusagen ab dem 1. Januar 2019 betraf, wird damit ab 2022 auf sämtliche individual- oder kollektivrechtlichen Entgeltumwandlungsvereinbarungen erweitert und zwar unabhängig vom Datum des Abschlusses. Eine Ausnahme gilt in dem Fall, dass ein Tarifvertrag Anwendung findet, der von dem gesetzlich vorgesehenen Zuschuss abweicht. Einige Berechnungsfragen sind rechtlich noch nicht abschließend geklärt.

Änderungen bei der Statusfeststellung

Sind sich Praxisinhaber und ein freier Auftragnehmer nicht sicher, ob die Beschäftigung wirklich selbstständig erfolgt oder doch als Arbeitnehmer, können sie ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren bei der Rentenversicherung Bund einleiten. Bei einer falschen Selbsteinschätzung drohen dem Arbeitgeber ansonsten Beitragsnachforderungen.
Hier treten zum 1. April 2022 Änderungen in Kraft. So erfolgt künftig im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens eine Entscheidung über den Erwerbsstatus und nicht mehr nur die Beurteilung der Versicherungspflicht. Dies bedeutet, dass definitiv festgestellt wird, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Außerdem kann die Rentenversicherung die Entscheidung auf Antrag künftig auch schon vor Beginn der Tätigkeit treffen (Prognoseentscheidung).

Whistleblower sollen besser geschützt werden

Bis zum 17. Dezember 2021 musste Deutschland eigentlich die EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Sie soll Menschen, die sich mit einem Missstand an ihren Arbeitgeber oder die Öffentlichkeit wenden, besser vor Sanktionen schützen. Deutschland hat die Umsetzungsfrist allerdings nicht eingehalten, weil sich die Parteien zum Ende der Legislaturperiode inhaltlich nicht einigen konnten. Die Umsetzung wird nun die neue Bundesregierung in Angriff nehmen müssen. Nach der EU-Richtlinie ist unter anderem die Etablierung interner und externer Meldekanäle sowie das Verbot von Repressalien vorgesehen.

Steuerrecht: Anhebung des Grundfreibetrags

Der steuerliche Grundfreibetrag wird 2022 auf 9.984 Euro angehoben. Bei einer Zusammenveranlagung gelten bei Ehepartnern oder Lebenspartnern die doppelten Beträge.

Sachbezüge: Beitragsbemessungsgrenzen 2022

Jedes Jahr werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung an die Einkommensentwicklung angepasst. Ab 1. Januar 2022 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) auf 6.750 Euro im Monat (2021: 6.700 Euro). In den alten Ländern sinkt sie auf 7.050 Euro im Monat (2021: 7.100 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird bundeseinheitlich festgesetzt. Sie beträgt ab 1. Januar 2022 unverändert 64.350 Euro im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV bleibt ebenfalls unverändert bei 58.050 Euro im Jahr.

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Wirtschaftsrecht: Förderung von Elektroautos

Ab dem 1. Januar 2022 werden nur noch solche Plug-in-Hybrid-Modelle vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gefördert, die eine elektrische Mindestreichweite von 60 Kilometern haben. Bislang mussten es lediglich 40 Kilometer sein. Der zulässige Maximalausstoß von 50 Gramm CO₂ pro Kilometer bleibt gleich.