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Datenschutzrecht

Nach den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) müssen Patienten, die ein Duplikat ihrer ärztlichen Unterlagen wollen, die Kopien bezahlen. Bei der Berechnung kommt aber nicht die GOÄ, sondern das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) zum Zuge. Ärzte dürfen nur 50 Cent für die ersten 50 Seiten und 15 Cent für jede weitere Seite verlangen. Der tatsächliche Arbeitsaufwand lässt sich so sicher nicht kostendeckend abrechnen. Nun ist klar: Verweist der Patient bei seiner Anfrage auf die Datenschutz-Grundverordnung, müssen die Kopien sogar kostenlos ausgehändigt werden.

DSGVO schlägt Kostenerstattung

Laut einem Urteil des Sozialgerichts Dresden (Urteil vom 29.5.2020, Az.: 6 O 76/20) ist Patienten, die sich bei der Anforderung auf Art. 15 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) berufen, die Kopie ihrer Behandlungsunterlagen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Tatsache, dass § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuches eigentlich eine Kostenerstattung für die Arztpraxis oder Klinik vorsieht, hat in solchen Fällen keine Bedeutung, so die Richter. Vielmehr hat Vorrang, dass die DSGVO eine kostenlose Abgabe der Unterlagen verlangt.

Patient wollte nicht zahlen

Dem Urteil liegt die Klage einer Patientin gegen das Universitätsklinikum in Dresden zugrunde. Die Klägerin hatte per Anwalt und unter Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung eine unentgeltliche Auskunft über ihre in der Klinik gespeicherten personenbezogenen Daten verlangt. Darunter fällt auch die Patientenakte. Die Klinik verweigerte die Herausgabe ohne Kostenübernahme und wies darauf hin, dass eine Übersendung der Unterlagen auf einem Datenträger für 5,90 Euro zuzüglich Versandkosten möglich sei.

Dagegen klagte die Patientin und trug vor Gericht vor, dass sie von einem Behandlungsfehler und einem Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 40.000 Euro ausgehe. Ihr stehe die entsprechende Auskunft also zu, ein Verweis auf die Kostenübernahme sei nicht gerechtfertigt. Tatsächlich wurde das Klinikum dazu verurteilt, die geforderten Unterlagen vollständig und kostenlos zu übermitteln – als PDF-Datei.

Gründe für die Forderung spielen keine Rolle

Die DSGVO bestimmt, dass der Klägerin ein entsprechender Auskunftsanspruch zusteht. Und auch, dass die erste Kopie der Unterlagen kostenfrei abzugeben ist. Erst die zweite könnte von einer Arztpraxis oder Klink also berechnet werden.

Wichtig zu wissen: Für welchen Zweck der Patient die Daten verlangt, spielt keine Rolle. Ob er tatsächlich nur die Daten überprüfen oder die Unterlagen – wie in diesem Fall – für mögliche zivilrechtliche Haftungsansprüche nutzen will, ist für die Kostenfrage unerheblich.