Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Erbrecht

In ihrer Familie verstehen sich alle bestens? Seit Jahrzehnten bringt jede Generation mindestens einen promovierten Mediziner hervor? Herzlichen Glückwunsch!

Dennoch sollten Sie, wenn Sie Ihre Praxis für Ihre Kinder erhalten wollen, einen detaillierten Vorsorgeplan erstellen. Das gilt sowohl, wenn mehrere Ihrer Sprösslinge Ihre Praxis übernehmen könnten, als auch, wenn nur einer dafür offen ist.

Ein Testament ist nur der Anfang

Zwar wird die Übergabe im Normalfall zu Lebzeiten erfolgen, so dass Sie mit warmen Händen für einen gerechten Ausgleich sorgen können. An einem Notfallplan, für den Ernstfall, führt dennoch kein Weg vorbei. Nur so ist der Bestand Ihrer Praxis auch dann gesichert, wenn Ihnen unerwartet etwas zustößt und die Kinder früher als gedacht das Ruder übernehmen müssen.

Damit die Praxis nach Ihrem Tod in der Familie bleibt, genügt es nicht, ein wohlfeiles Testament zu erstellen. Damit Ihre Hinterbliebenen den letzten Willen beachten, sollten Sie ihnen einen Überwacher zur Seite stellen – in Form eines Testamentsvollstreckers. Er agiert nach ihrem Tod quasi als Ihr verlängerter Arm und sorgt dafür, dass das Vermögen wunschgemäß verteilt wird – selbst wenn einige Kinder andere Vorstellungen haben.

Damit das reibungslos klappt, stehen dem Testamentsvollstrecker weitreichende Befugnissen zu. Die Rechte der Erben sind hingegen verringert: Sie kommen an den Nachlass solange nicht heran, bis der Vollstrecker ihnen ihren Anteil zuweist.

Wichtig: Testamentsvollstrecker haben die Macht, auch gegen den Willen der Erben zu agieren. Sie sollten daher nur eine absolut vertrauenswürdige Person mit diesem Amt betrauen. Zudem ist es ratsam, darauf zu achten, dass der Auserwählte ausreichende wirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse besitzt. Steuerberater oder Rechtsanwälte sind meist keine schlechte Wahl.

Kostspielige Überwachung

Was ein Testamentsvollstrecker für seine Arbeit verlangen kann, ist im Gesetz nicht festgelegt. Hier ist nur von einer „angemessenen Vergütung“ die Rede. Eine Orientierungshilfe, was unter diesem Gummi-Begriff zu verstehen ist, bietet die „Neuen Rheinische Tabelle“ des Deutschen Notarvereins (siehe Tabelle).

Danach erhalten Testamentsvollstrecker einen bestimmten Prozentsatz des Nachlasswertes als Grundvergütung. Ist der Fall besonders komplex, sind verschiedene Zuschläge erlaubt (Details siehe http://bit.ly/2pb6aRy)

 

Bruttowert des Nachlasses
in Euro
Vergütungs-
grundbetrag
bis 250.000 Euro vier Prozent
bis 500.000 Euro drei Prozent,
mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe
bis 2.500.000 Euro 2,5 Prozent,
mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe
bis 5.000.000 Euro zwei Prozent,
mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe
Ab 5.000.000 Euro 1, 5 Prozent,
mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe

 
Beispiel: Hat der Nachlass einen Wert von 260.000 Euro, kann der Testamentsvollstrecker 10.000 Euro verlangen (vier Prozent von 250.000 Euro), nicht 7800 Euro (drei Prozent von 260.000 Euro).

Wichtig: Viele Gerichte haben die Vorgaben der Tabelle inzwischen gebilligt, bindend sind sie aber nicht. Je nach Fall sind deshalb (deutliche) Abweichungen möglich.