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Erbrecht

Auch wenn Experten immer wieder betonen, wie wichtig eine akribische Vorsorge ist: Statistisch betrachtet macht nur jeder vierte Deutsche ein Testament. Zugegeben: Es bedeutet einen gewissen Aufwand, den Letzten Willen aufzusetzen, der durch ein handschriftliches Papier oder eine notarielle Urkunde dokumentiert sein muss. Dafür aber schafft ein mit Bedacht erstelltes Testament größtmögliche Rechtssicherheit.

Zwar ist es theoretisch auch möglich, noch auf dem Sterbebett ein sogenanntes Nottestament zu erstellen. Der schwer kranke Patient kann dazu in Anwesenheit von drei Zeugen – etwa einem Arzt und zwei Pflegekräften – seinen letzten Willen bekunden. Die Vorgaben, die der Gesetzgeber an ein solches Testament stellt, sind aber streng. Und die Wahrscheinlichkeit, dass der letzte Wille angefochten wird, ist hoch.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Grundsätzlich sind Testamente schriftlich niederzulegen. Um ein wirksames mündliches Nottestament erstellen zu können, müssen daher ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Patient muss objektiv betrachtet in akuter Lebensgefahr schweben. Zudem muss er testierfähig und nicht in der Lage sein, ein handschriftliches Testament aufzusetzen bzw. einen Notar mit der Niederschrift zu beauftragen. Wichtig: Testierfähigkeit bedeutet nicht auch Geschäftsfähigkeit. Deshalb kann beispielsweise auch ein 16-jähriger Patient mit ausreichenden intellektuellen Fähigkeiten schon ein Testament aufsetzen.
  • Zwingend für ein wirksames Drei-Zeugen-Testament ist zudem, dass mindestens drei Personen den letzten Willen des Sterbenden zur Kenntnis nehmen und bestätigen. Sie müssen während der gesamten Erklärung anwesend sein und diese schriftlich festhalten, quasi als Ersatz für den Notar.

Ist nur eine dieser Anforderungen nicht erfüllt, ist der letzte Wille unwirksam. Wie schnell das geht, zeigt eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Az. 6 W 93/15). Hier ging es um eine schwer kranke, fast blinde Frau, die in ihrem Testament eine Freundin zur Alleinerbin einsetzen wollte.

Da sie schon sehr schwach war, bat sie ihren Arzt im Krankenhaus, das Testament zu errichten. Der verfasste das Dokument wunschgemäß, las das Schreiben der Patientin vor und unterschrieb zusammen mit einer Krankenschwester, die das gesamte Verfahren bezeugt hatte. Knapp vier Wochen später starb die Frau.

Als die zur Alleinerbin eingesetzte Freundin einen Erbschein beantragen wollte, gab es jedoch Probleme, da das Testament nur von zwei Zeugen unterschrieben war. Zwar stellte sich nachträglich heraus, dass bei der Testamentserstellung noch ein Besucher im Krankenzimmer anwesend war. Dieser leistete seine Unterschrift jedoch erst, als das Nachlassgericht auf den fehlenden dritten Zeugen hinwies. Das aber reichte dem Kammergericht nicht aus – das Nottestament war unwirksam.

Wirklich der letzte Wille
Testamentserrichtungen auf dem Sterbebett verursachen immer wieder Probleme. Oft gibt es Streit über die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung. Nicht nur die Formalien sind nicht immer gewahrt. Auch die Frage nach der Testierfähigkeit des Betroffenen ist nicht immer klar zu beantworten. So etwa, wenn der Betreffende an Demenz leidet. Ärzte, die ein Nottestament bezeugen sollen, müssen zudem wissen, dass der Patient dem Tod so nah sein muss, dass ihm weder Zeit zur Errichtung eines notariellen noch eines sogenannten Bürgermeistertestaments bleibt. Alternativ müssen alle drei Zeugen davon überzeugt sein, dass eine unmittelbare Todesgefahr besteht.