Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Grundsätzlich ist die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung den niedergelassenen Vertragsärzten vorbehalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch auch in Krankenhäusern beschäftigte Ärzte an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, man nennt das eine sogenannte Ermächtigung. Sie stört aber häufig niedergelassene Ärzte in der näheren Umgebung. Oft werden daher zu dem Verfahren vor der Kassenärztlichen Vereinigung die betroffenen niedergelassenen Ärzte aus der Umgebung hinzugezogen.

Ina Reinsch

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Niedergelassene Ärzte genießen Vorrang

„Ermächtigte Ärzte“ erhalten von der Kassenärztlichen Vereinigung eine Ermächtigung in einem bestimmten Umfang. In diesem Umfang sind sie zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung berechtigt, aber auch verpflichtet. Niedergelassene Ärzte genießen jedoch Vorrang. Daher wird eine Ermächtigung nur erteilt, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die Klinikärzte nicht sichergestellt werden kann. Manchmal verfügen diese eben über besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse, die Niedergelassene in der Umgebung nicht vorweisen können.

In einem konkreten Fall, der vom Bundessozialgericht entschieden wurde, hatte sich ein Orthopäde aus Bayern gegen die Ermächtigung einer Klinikärztin gewehrt. Auch er war zu dem Verfahren der Kassenärztlichen Vereinigung hinzugezogen worden und konnte sich mit seinen Bedenken gegen die Ermächtigung durchsetzen. Hier stellt sich noch die zusätzliche Frage, wer die Anwaltskosten des Arztes tragen muss.