Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Nicht nur das Coronavirus, auch die Berichterstattung über eine stark gestiegene Zahl von Influenzaviren verursacht Ärzten und Patienten derzeit Sorgen. Wer kann, vermeidet den Kontakt mit schniefenden, hustenden Mitmenschen, auch und gerade im Wartezimmer des eigenen Hausarztes. Um an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber zu kommen, ist ein Ausflug in die Virenhölle aber meist unabdingbar. Nach wie für müssen Ärzte, die Patienten per Ferndiagnose über WhatsApp krankschreiben wollen, damit rechnen, dass die Gerichte dieses Vorgehen für unzulässig erklären.

So entschied das Landgericht Hamburg in einem aktuellen Urteil: Das Erstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per WhatsApp ist rechtswidrig. Auch die Ferndiagnose per Telefon oder Video-Chat entspricht nicht den geforderten Anforderungen an die ärztliche Sorgfaltspflicht.

Ferndiagnosen bleiben problematisch

Im konkreten Fall hatte eine Arztpraxis Patienten, die unter Erkältungssymptomen litten, das Angebot gemacht, sich für neun Euro eine gültige Krankschreibung von einem mit ihr zusammenarbeitenden Tele-Arzt über WhatsApp oder per Post schicken zu lassen. Für das Gericht ein klarer Verstoß gegen das ärztliche Berufsrecht.

Das Gericht verwies in seiner Entscheidung unter anderem auf § 25 der Musterberufsordnung für Ärzte, der ebenso wie § 25 der Hamburger Berufsordnung für Ärzte normiert, dass Berufsträger bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen haben. Damit sei es nicht zu vereinbaren, über den Einzelfall hinausgehend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch bei nur leichteren Erkrankungen regelhaft ohne persönlichen Kontakt zu erteilen.

§ 25 der Berufsordnung verlange grundsätzlich einen unmittelbaren Kontakt zwischen Arzt und Patient, sei es, dass jener die Sprechstunde des Arztes aufsucht oder dass letzterer einen Hausbesuch beim Patienten macht. Nur so kann der Arzt sich einen unmittelbaren Eindruck von dem Gesundheitszustand des Patienten verschaffen und diesen erforderlichenfalls näher untersuchen. Im Normalfall kann daher auch bei leichteren Erkrankungen für die Ausstellung einer Krankschreibung nicht auf den unmittelbaren persönlichen Kontakt mit den Patienten verzichtet werden.

Telemedizin? Ja, aber…

Ob dieses rigide Verbot auch in Zukunft Bestand haben wird, musss sich allerdings noch zeigen. Fakt ist: In Zeiten der Digitalisierung sind Fernbehandlungen in engen Grenzen zulässig: Werbung für solche Methoden beäugen die Gerichte zwar nach wie vor kritisch. (vgl. dazu auch LG Berlin, Az. 101 O 62/17). Jedoch hat der Gesetzgeber das Heilmittelwerbegesetz (HWG) inzwischen um eine Regelung ergänzt, wonach Werbung für Fernbehandlungen ausnahmsweise zulässig ist, wenn diese unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen und nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.“

Die Einzelheiten sind freilich noch unklar, denn der medizinische Standard ist ein vager Begriff. Vermutlich werden es auch hier wieder die Gerichte sein, die den Begriff konkretisieren.