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Recht

Ärzte haften grundsätzlich nicht, wenn sie einen Patienten künstlich am Leben erhalten, etwa mittels einer PEG-Sonde, also künstlicher Ernährung. Dies gilt auch, wenn die medizinischen Maßnahmen den Patienten möglicherweise länger als medizinisch sinnvoll am Leben erhalten und damit sein Leiden sogar verlängern.

Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) vor Kurzem in einem Urteil gefällt. Demnach verbiete es sich generell, das Weiterleben eines Menschen als Schaden anzusehen, urteilten die Karlsruher Richter. Sie wiesen damit eine Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz im Namen eines verstorbenen demenzkranken Patienten ab (02.04.2019, Az. VI ZR 13/18), die Angehörige eingereicht hatten.

Lebensverlängernde Maßnahmen als Qual für den Patienten?

Gegen den Hausarzt geklagt hatte der Sohn des Patienten. Sein Vater war von 2006 bis zu seinem Tod im Jahr 2011 durch eine Magensonde künstlich ernährt worden. Der Sohn verlangte vom Hausarzt 100.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von mehr als 50.000 Euro für Behandlungs- und Pflegekosten.

Das Landgericht München hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das Oberlandesgericht verurteilte den behandelnden Arzt in zweiter Instanz zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 40.000 Euro. Gegen dieses Urteil hatten sowohl der beklagte Arzt als auch der Sohn Revision vor dem Bundesgerichtshof eingelegt.

Lebensverlängerung durch künstliche Ernährung

Der Arzt argumentierte, ob Leben lebenswert sei, könne kein Mediziner entscheiden. Grobe Behandlungsfehler habe es bei der Behandlung des Patienten nicht gegeben. Der Sohn wiederum betonte, medizinische Standards könnten nur eingehalten werden, wenn Ärzte für Verstöße haftbar gemacht werden. Das müsse auch für die Behandlung des Menschen am Lebensende gelten.

Der BGH entschied nun zugunsten des Arztes. Das Urteil über den Wert eines Lebens stehe keinem Dritten zu. Es fehle deshalb schon an einem immateriellen Schaden, der Schmerzensgeld-Ansprüche auslösen könnte, stellten die Richter klar.