Lungenkranke sind im Alltag stark eingeschränkt. Deswegen haben sie Anspruch auf staatliche Unterstützung. Auch beim Autokauf – sofern es den Betroffenen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglicht.
Wer als Lungenkranker auf eine ständige Sauerstoffversorgung angewiesen ist, hat unter Umständen Anspruch auf Unterstützung. Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim hervor (Az.: S 2 SO 2030/16).
Das Sozialamt muss etwa einen Zuschuss für den Kauf eines Gebrauchtwagens zahlen, damit der Betroffene am sozialen Leben teilhaben kann und beispielsweise Verwandte besuchen kann. Über einen Fall berichtet die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV): Ein Mann, der Grundsicherung im Alter bezieht, braucht wegen einer schweren Lungenerkrankung ständig Flüssigsauerstoff. Dafür muss er ein mehrere Kilogramm schweres Sauerstoffgerät mit einem Sauerstofftank bei sich führen.
Nachdem sein Auto verschrottet werden musste, wollte er einen Gebrauchtwagen kaufen. Er beantragte beim Sozialamt einen Zuschuss von 7.500 Euro. Der Antrag wurde abgelehnt. Die Begründung: Der Mann könne Betreuungsleistungen der Pflegekasse beantragen, den Öffentlichen Nahverkehr nutzen oder Behindertenfahrdienste in Anspruch nehmen.
Das Urteil: Das Sozialgericht gab dem Kläger Recht und verurteilte das Sozialamt zur Zahlung des Zuschusses. Der Mann benötige das Auto, um seine zahlreichen Verwandten und Freunde zu besuchen. Dies gehöre zur Teilhabe am Leben. Das Sozialamt hatte ihm keine Behindertenfahrdienste am Wohnort genannt. Wegen der Mitnahme des Sauerstoffgerätes und eines Zusatztanks könne man nicht verlangen, dass der Mann den Öffentlichen Nahverkehr nutzt – zumal einige Verwandte mehr als 150 Kilometer entfernt leben. Darüber hinaus sei der Mann, als er noch ein fahrtaugliches Kfz besaß, zu den Gräbern naher Angehöriger gefahren, um diese zu pflegen.
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