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Medizinrecht

Eine umfassende ärztliche Aufklärung reicht nicht aus, um einen Zahnarzt vor Schadenersatzansprüchen zu schützen. Die Entschädigung wird auch fällig, wenn der Arzt vom Patienten zu der fehlerhaften Behandlung gedrängt wurde. Er darf die Verantwortung für einen möglichen Schaden nicht einfach an seinen Patienten abgeben. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 26 U 116/14).

Zahnarzt zu Schmerzensgeld und Schadenersatz verurteilt

Geklagt hatte in dem verhandelten Fall eine 50-jährige Frau aus Herne. Sie war von 2008 bis 2010 beim beklagten Zahnarzt in Behandlung. Sie suchte ihn in seiner Praxis auf, weil sie mit dem bisherigen Zahnarzt unzufrieden war. Konkret ging es um eine eingegliederte Krone im Seitenzahnbereich. Sie wollte zudem eine Sanierung der Frontzähne.

Information des Patienten ist nicht alles

Der Zahnarzt stellte bei einer gründlichen Untersuchung der Frau in ihrer Funktion gestörte Kiefergelenke und eine CMD (craniomandibuläre Dysfunktion), fest. Er empfahl, diese mit einer Aufbissschiene zu therapieren. Erst danach die Seitenzähne zu stabilisieren und anschließend mit der Sanierung der Frontzähne zu beginnen.

Trotz Aufklärung Pflichten verletzt

Da Patientin trotz der erhaltenen Informationen darauf bestand, begann er schon vor Abschluss der Therapie mit der Frontzahnsanierung – offenbar zu früh. Der Arzt wähnte sich in puncto Haftung auf der sicheren Seite. Schließlich hatte er sie über die Risiken für ihre Gesundheit aufgeklärt. Das Resultat war eine zu niedrige Bisshöhe und eine Kompression der Kiefergelenke bei der Patientin.

Patientin macht Schaden vor Gericht geltend

Die Frau forderte nach der Behandlung 25.000 Euro Schmerzensgeld, ca. 17.300 Euro Haushaltsführungsschaden sowie die Rückzahlung des geleisteten Honorars von ca. 3.750  Euro. Das Landgericht hat den Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bestätigt. Es wurde festgestellt, dass der Arzt für weiteren Schaden haften und das Honorar zurückzahlen muss. Die Berufung des Zahnarztes vor dem OLG Hamm blieb ohne Erfolg. Auch hier wurde er zur Haftung für den entstandenen Schaden verpflichtet.

Gericht sieht Patientin klar im Recht

Der von einem zahnmedizinischen Sachverständigen beratene 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Schadensersatzansprüche bestätigt. Der Arzt habe die CMD zunächst fachgerecht therapieren wollen, sich dann aber davon abbringen lassen. So sei die notwendige Schienentherapie nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt worden. Die endgültige Frontzahnsanierung habe er zu früh begonnen und damit seine ärztlichen Pflichten verletzt. Damit sei die Patientin mit ihrer Forderung nach Schadenersatz im Recht.

An Ärzte gelten höhere Ansprüche

Bei der Frage nach der Haftung könne sich der Zahnarzt nicht darauf berufen, dass die Patientin ein Vorziehen der Frontzahnsanierung ausdrücklich verlangt habe. Selbst wenn, hätte die gewünschte Behandlung gegen den medizinischen Standard verstoßen. Sie hätte vom Arzt abgelehnt werden müssen. Auch eine eingehende ärztliche Information über den möglichen Schaden legitimiere die Verletzung der ärztlichen Pflichten nicht, so das Gericht. Für Ärzte und Zahnärzte gelten beim Thema Sorgfalt und Aufklärung eben besondere Regeln.

Weitere Schadenersatzansprüche aus vertraglicher Haftung

Ein weiteres Problem, dass der Anwalt des Mediziners nicht ausräumen konnte: Es fehlten die Belege, dass die Patientin tatsächlich eindringlich auf die möglicherweise dauerhaften Beeinträchtigungen für ihre Gesundheit hingewiesen wurde. Da laut Gesetz der Arzt das aber belegen muss, sahen die Richter die Verantwortung ausschließlich bei ihm. Laut Urteil hat die Frau nun Anspruch auf Schadenersatz. Der Zahnarzt muss sein Honorar zurückzahlen. Seine Leistung sei insgesamt unbrauchbar gewesen, damit habe er den Vertrag nicht erfüllt. Über weitere Schadenersatzansprüche in diesem Fall wird noch in einem weiteren Verfahren entschieden.

Das Urteil schließt sich an den bisherigen Tenor der Rechtsprechung an. Ärzte und Zahnärzte sollten sich deshalb grundsätzlich an medizinische Standards halten. Andernfalls hat der Patient bei einer Klage trotz kompletter Aufklärung durch den Arzt gute Chancen auf Schadensersatz.