Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Medizinrecht

Unter einem Behandlungsfehler ist eine nicht ordnungsgemäße Behandlung durch einen Arzt oder eine Ärztin oder auch einen Angehörigen anderer Heilberufe zu verstehen. Damit ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadenersatz entsteht, muss erwiesen sein, dass die Behandlungin dem jeweiligen Fall nicht den bestehenden allgemein anerkannten medizinischen Standards entsprochen hat. Das bedeutet, dass ein Behandlungsfehler jede ärztliche Tätigkeit betreffen kann. Auch Fehler in den organisatorischen Abläufen oder Behandlungsfehler durch nachgeordnetes oder zuarbeitendes medizinisches Personal können somit finanzielle Ansprüche der Geschädigten nach sich ziehen.

Typische Behandlungsfehler in Praxen und Kliniken

Zu Situationen, die Behandlungsfehler und damit Schäden mit Anspruch auf Entschädigung hervorrufen, zählen vor allem:

  • Ungenügende Absprache und Organisation
  • Dokumentationsmängel
  • Übernahmeverschulden
  • Mängel im Komplikationsmanagement
  • Aufklärungsmängel
  • Hygienemängel
  • Notfallsituationen

Ärzte, denen einer dieser Fehler unterlaufen ist, müssen damit rechnen, dass der Patient für den entstandenen Schaden ein Schmerzensgeld einklagt. Das wird vor Gericht vor allem dann verhängt, wenn ein eindeutiges Fehlverhalten des Arztes vorliegt, also ein grober Behandlungsfehler. Der §630h BGB legt genau fest, wann ein solcher grober Behandlungsfehler vorliegt.

Allgemeines Behandlungsrisiko

So muss sich in dem Fall ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht haben, welches für den Arzt eigentlich voll beherrschbar war und die Schädigung von Leben, Körper oder Gesundheit des Patienten hervorgerufen hat. Sind diese Kriterien erfüllt, ist das Schmerzensgeld für den Geschädigten Teil der Arzthaftung. Ein Schmerzensgeld folgt beispielsweise, wenn ein Arzt vorliegende Befunde nicht auf nachvollziehbare Weise interpretiert und somit z.B. einen Bruch auf einem Röntgenbild nicht erkennt. Ein Operationsfehler hingegen liegt vor, sobald ein Arzt unverletzte Organe durch einen Eingriff beschädigt. In beiden Fällen entstehen dem Patienten vermeidbare Schmerzen bzw. Verletzungen.

Wie wird die Höhe des Schmerzensgelds berechnet?

Das Schmerzensgeld dient der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion. Dabei müssen diverse Faktoren, wie die Dauer und die Intensität des Schmerzes berücksichtigt werden. Teilweise wird auch die psychische Belastung, die das Ereignis hervorgerufen hat, bei der Höhe der finanziellen Entschädigung berücksichtigt. Ebenso sind notwendig gewordene Behandlungen und das konkrete Ereignis, welches zum Schaden geführt hat, essentiell, um Anspruch auf Schmerzensgeld zu begründen und einzuklagen.

Online Tabelle zeigt Höhe der Ansprüche

Ärzte und Geschädigte, die dennoch vorab wissen wollen, in welcher Höhe das Schmerzensgeld ausfallen könnte, sollten die sogenannte Schmerzensgeldtabelle zu Rat ziehen. Dabei handelt es sich um eine Sammlung von Urteilen, die Richtwerte für zugesprochene Schmerzensgeldsummen geben. Unterschiedlichen Behandlungsfehlern wird auf Basis der vor Gericht verhandelten Fälle in einer Tabelle eine Schadensersatzsumme zugeordnet. Dennoch ist der Einzelfall vor Gericht entscheidend. Die Schmerzensgeldtabelle dient lediglich der Orientierung.

Die Auszahlung des Schmerzensgeldes erfolgt in der Regel als Einmalzahlung. Jedoch sind im Falle von langfristigen Folgeschäden auch Rentenzahlungen möglich. Diese können auch von einer privaten Unfallversicherung gezahlt werden, welche allerdings gesondert abgeschlossen werden muss.

Ist der Anspruch auf Schadenersatz vererbbar?

Da das Schmerzensgeld wie andere zivilrechtliche Schadensersatzansprüche behandelt wird, ist es auch vererbbar. Verstirbt also ein Patient durch einen Behandlungsfehler, geht der Schadensersatzanspruch auf seine Erben über.

Surftipp zum Thema Schmerzensgeld

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