Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Medizinrecht

Geklagt hatte ein niedergelassener Hausarzt, der sich damit gegen die Entziehung seiner Approbation wehrte. Man warf ihm vor, er habe sich bei der Behandlung eines abhängigen Mannes als unwürdig für seinen Beruf erwiesen.

Der Patient konsumierte seit Jahren verschiedene Betäubungsmittel wie Kokain und Heroin sowie diverse Medikamente. Ein stationärer Entzugsversuch war erfolglos geblieben, seitdem war der Mann beim betroffenen Arzt aber in Behandlung.

Diesem Patienten soll der Hausarzt innerhalb von nur fünf Tagen etwa 900 Tabletten mit dem Wirkstoff Flunitrazepam verschrieben haben. Der Abhängige konsumierte einen Teil der verschriebenen Tabletten, nahm gleichzeitig aber auch weiter Heroin. Als Folge dieses Missbrauchs fiel er in eine stundenlange Ohnmacht.

Zweckverband stellte Antrag auf Entzug der Approbation

Zwar wurde das daraufhin gegen den Arzt geführte Strafverfahren eingestellt, doch der Niedersächsische Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA) ließ die Sache keinesfalls auf sich beruhen. Er widerrief die ärztliche Approbation des Hausarztes mit der Begründung, dieser habe sich mit seinem Verhalten als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes erwiesen.

Der Arzt klagte vor dem Verwaltungsgericht Hannover gegen den Entzug seiner Berufserlaubnis, allerdings ohne Erfolg. Auch die Berufung scheiterte: Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht erklärte den Widerruf der Approbation aufgrund der vom Arzt begangenen Fehler bei der Ausübung seines Berufes tatsächlich für rechtmäßig.

Vertrauen in den Patienten kostet Arzt die Approbation

Das Gericht sah es als bestätigt an, dass der Arzt den Patienten durch die Verschreibung der Medikamente in Gefahr gebracht und sich für den Beruf damit als unwürdig erwiesen hatte.

Tatsächlich hat den Arzt das Vertrauen, das er dem Patienten entgegenbrachte, die Berufserlaubnis gekostet: Die große Menge der Tabletten sollte einem über mehrere Monate andauernden Entzugsversuch dienen, den der Mann eigenverantwortlich im Ausland durchführen wollte.

Wie sich herausstellte, wäre dort die Überwachung des Entzugs allerdings nicht gewährleistet gewesen. Außerdem hätte der Arzt aufgrund seiner ärztlichen Ausbildung wissen müssen, dass durch den gleichzeitigen Konsum von Heroin die Gefahr lebensbedrohlicher Komplikationen bestand. Der Arzt hätte sich als Voraussetzung für die Rezeptausstellung vergewissern müssen, dass der Patient keine Drogen mehr konsumiert. Zudem habe er gegen mit seinem Verhalten gegen Bestimmungen des Betäubungsmittelrechts verstoßen.

Nach Ansicht der Richter habe der Verband dem Arzt die Approbation somit aus guten Gründen entzogen (Urteil vom 11.05.2015, Az.: 8 LC 123/14).