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Versicherungsrecht

Muss der Hausarzt seinen Patienten vor der Arznei­mittel­verordnung fragen, ob er sich möglicherweise gerade in stationärer Behandlung in einem Kranken­haus­ befindet? Nein, so das Urteil des Landeissozialgerichts Rheinland-Pfalz (vom 03.03.2016, Az.: L 5 KA 41/14).

Krankenkasse fordert Schadenersatz vom Hausarzt

In dem verhandelten Fall forderte eine Krankenkasse vom Hausarzt insgesamt 324,66 Euro Schadens­ersatz­ für die Verordnung von blutdrucksenkenden Medikamenten. Das entsprechende Rezept hatte der Hausarzt auf Wunsch des Patienten ausgestellt, der dafür allerdings nicht persönlich vorstellig wurde. Das war ihm nicht möglich, denn er befand sich zu diesem Zeitpunkt in stationärer Krankenhausbehandlung.

Die Krankenkasse des Patienten berief sich bei ihrer Forderung darauf, dass allein das Krankenhaus in dieser Zeit für die Versorgung mit Arzneimitteln zuständig gewesen sei. Die Kosten der Arzneimittel seien dann Bestandteil der Krankenhausvergütung. Demnach hätte der Arzt das Rezept nicht ausstellen dürfen und müsse die Kosten erstatten.

Kein Verschulden des Hausarztes

Die Prüfgremien wollten dem nicht folgen und auch das Landessozialgericht wollte kein Verschulden des Hausarztes erkennen. Vielmehr bestätigten die Richter, dass der Hausarzt auch in solchen Situationen Medikamente zulasten der zuständigen Krankenkasse verordnen kann, ohne später dafür haften zu müssen.

Wie die Richter in ihrem Urteil erklärten, ist ein Kassenarzt ohne konkrete Anhaltspunkte nicht verpflichtet, den Patienten bei jeder Arzneimittelverordnung zu fragen, ob er sich gerade stationär in einem Krankenhaus befinde und die Medikamente dort eingenommen werden sollen. Auch müsse der Hausarzt den Patienten nicht unbedingt erneut untersuchen, um das Rezept auszustellen. Eine Arzneimittelverordnung sei durchaus auch ohne weitere Untersuchung zulässig, wenn sich der Patient ohnehin in einer laufenden Behandlung beim Hausarzt befinde. Da der Zustand des Patienten dem Hausarzt bekannt war und er keine konkreten Anhaltspunkte für einen Aufenthalt im Krankenhaus hatte, durfte er das Rezept ausstellen.

Da dem Hausarzt kein schuldhaftes Handeln nachgewiesen werden konnte, sah das Gericht hier keine Basis für Schadensersatzansprüche seitens der Krankenkasse.