Müssen Ärzte die Verwendung ihrer Zitate für Werbung hinnehmen?
Marzena SickingÄrzte, die sich öffentlich zu einem Thema äußern, müssen mit der Verwendung der Zitate in Medien rechnen. Das gilt laut einem aktuellen Urteil nicht nur für redaktionelle Beiträge, sondern auch für Werbung. Wie das Oberlandesgericht Köln erklärt, kann die Wiedergabe von fachlichen Äußerungen in einer Werbeanzeige selbst ohne Zustimmung der zitierten Person zulässig sein.
Das Recht am eigenen Wort bedeutet, dass eine Person grundsätzlich selbst entscheiden kann, wem die von ihr geäußerten Worte zugänglich gemacht werden sollen. Doch offenbar gibt es Ausnahmen, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln zeigt.
Demnach kann es im Einzelfall zulässig sein, fachliche Äußerungen einer Person unter Nennung ihres Namens in einer Werbeanzeige wiederzugeben. Das gilt auch, wenn der Zitatgeber davon nichts weiß und der Veröffentlichung nicht zugestimmt hat. Das hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 28.10.2021, Az.: 15 U 230/20) bestätigt.
Ärztlicher Direktor klagt auf Unterlassung
Der Kläger hat sich als Ärztlicher Direktor einer Universitätsklinik gegen seine namentliche Erwähnung in einer Werbeanzeige gewehrt. Diese war in einem Deutschen Ärzteblatt erschienenen und warb für ein Produkt gegen das sogenannte Reizdarmsyndrom (RDS). Der Mediziner wurde darin mit Äußerungen zu Diagnose- und Therapieproblemen des RDS zitiert. Diese Äußerungen hatte er anlässlich einer Pressekonferenz getätigt, hier wurden sie in einen werblichen Kontext gesetzt.
Bereits das Landgericht Köln hatte mit Urteil vom 04.11.2020 (Az. 28 O 69/20) einen Unterlassungsanspruch abgelehnt und die Klage abgewiesen. Der Senat des Oberlandesgerichts in Köln hat sich der Auffassung nun angeschlossen. Die Berufung des Arztes wurde zurückgewiesen.
Pseudowissenschaftliches Zitieren ist erlaubt
Der Ärztliche Direktor hatte sich auf eine unzulässige Verwendung des Namens (§ 12 BGB) und auf eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen. Beides wurde vom Gericht verworfen. In seinem Fall handle es sich lediglich um ein “pseudowissenschaftliches” Zitieren.
Es sei weder erkennbar, dass der Kläger als Person unter Ausnutzung eines eignen Werbewertes für die Anpreisung des Produkts vermarktet wurde, noch, dass etwa seine fachliche Kompetenz auf das konkret beworbene Produkt übertragen wurde. Vielmehr sei er lediglich mit – von ihm selbst tatsächlich öffentlich getätigten – Äußerungen zu Diagnose- und Therapieproblemen im Zusammenhang mit dem RDS zitiert worden. Letztlich sei nur eine zutreffende informative Sachaussage getroffen worden.
Revision vor dem Bundesgerichtshof
Bedeutet das nun, dass Ärzte und andere fachliche Experten die Nutzung ihrer Aussagen für Werbezwecke hinnehmen müssen? Das könnte durchaus sein, ist allerdings noch nicht abschließend geklärt. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.