Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Sozialrecht
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Die Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst stellt für viele Niedergelassene eine eher lästige Pflicht dar: ungünstige Arbeitszeiten, Patienten mit Bagatellen, geringe Vergütung. Dazu kommt die Sorge, bei einem medizinischen Notfall doch etwas zu übersehen. Denn nicht selten gehen die Anforderungen während dieser Rufbereitschaft deutlich über das eigene Fachgebiet hinaus.

Welche Ärzte müssen am Bereitschaftsdienst teilnehmen?

Die Pflicht zum ärztlichen Bereitschaftsdienst besteht für fast alle Vertragsärzte. Sie ergibt sich aus dem Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen. Seine Rechtsgrundlage findet der Bereitschaftsdienst in den Heilberufsgesetzen der Länder. Die Details regeln die Berufsordnungen der Ärztekammern und die kassenärztlichen Notdienstordnungen. Befreiungsgründe gibt es nur wenige. So müssen selbst Fachärzte wie Augenärzte oder Psychiater den Bereitschaftsdienst leisten. Bereits 2008 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass etwa ein Pathologe selbst dann zum Notdienst am Patienten verpflichtet ist, wenn er mehr als 30 Jahre keinen mehr absolviert hat (06.02.2008, Az. B 6 KA 13/06 R).

Halber Versorgungsauftrag – halber Bereitschaftsdienst

Auch die ärztlichen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) sind – abhängig von ihren Arbeitsstunden pro Woche – zur Teilnahme verpflichtet. Angestellte Ärzte erhöhen die Teilnahmeverpflichtung am ärztlichen Notfalldienst des anstellenden Vertragsarztes und der Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft sowie des anstellenden MVZ je nach Arbeitszeit. Vertragsärzte, die nur einen halben Versorgungsauftrag wahrnehmen, nehmen zur Hälfte am ärztlichen Notfalldienst teil.

Die Befreiungsgründe für Vertragsärzte sind in der jeweiligen Bereitschaftsdienstordnung/Notfalldienstordnung der Länder geregelt und können sich geringfügig unterscheiden. Die Hürden liegen hoch. Denn jedes Ausscheiden eines Arztes aus der Pflichtengemeinschaft geht zulasten der verbleibenden Ärzte, die dann umso häufiger während der ansonsten dienstfreien Zeit herangezogen werden müssen.

Aus schwerwiegenden Gründen vom Bereitschaftsdienst befreien lassen

Grundsätzlich können Ärzte sich nur aus schwerwiegenden Gründen vom Notfalldienst befreien lassen. Etwa dann, wenn bei ihnen gesundheitliche oder vergleichbar schwerwiegende Gründe zu einer deutlichen Einschränkung der vertragsärztlichen Tätigkeit führen.

Ärztinnen sind ab Beginn der Schwangerschaft befreit. Darüber hinaus kann bei Ärztinnen und Ärzten die Versorgung eines Kindes bis zu 36 Monate nach dessen Geburt für eine Befreiung berücksichtigt werden. Zudem können Niedergelassene befreit werden, wenn sie wegen einer nachgewiesenen Erkrankung oder körperlichen Behinderung nicht zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst in der Lage sind. Vom Bereitschaftsdienst kann auch entbunden werden, wem die Teilnahme aufgrund besonders belastender familiärer Pflichten nicht zugemutet werden kann. Dazu kann beispielsweise die Pflege eines behinderten Kindes oder die Betreuung pflegebedürftiger Eltern gehören.

Unverminderte Praxistätigkeit spricht gegen Befreiung

Führt der Arzt seine Praxistätigkeit unvermindert fort, spricht das in der Regel aber gegen eine Befreiung vom Bereitschaftsdienst. Man geht dann davon aus, dass derjenige, der seine Praxis ohne Einschränkungen betreiben kann, auch wirtschaftlich in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen, wenn er nicht selbst kann oder möchte. So erging es etwa einer inzwischen niedergelassenen Psychiaterin. Sie hatte bei ihrem alten Arbeitgeber, einem Krankenhaus, eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, die auf Suizidfälle im Notdienst zurückzuführen war. Eine Befreiung wurde aber angesichts ihrer durchschnittlichen Umsatzzahlen abgelehnt (Sozialgericht Marburg, 26.10.2016, Az. S 12 KA 387/15).

Diese Wertung führt manchmal zu unbefriedigenden Ergebnissen. Etwa dazu, dass in einigen Bundesländern wie beispielsweise in Baden-Württemberg eine Befreiung allein aufgrund des Lebensalters nicht per se erfolgt. Wer zum Beispiel als über 70-jähriger Arzt noch voll in seiner eigenen Praxis arbeitet, ist damit grundsätzlich auch zum Bereitschaftsdienst verpflichtet. Die Hessische Bereitschaftsdienstordnung sieht dagegen eine Befreiungsmöglichkeit ab Vollendung des 65. Lebensjahrs vor.

Hart kann es auch junge alleinerziehende Ärztinnen oder Ärzte mit mehreren Kindern jenseits des dritten Geburtstags treffen. Denn eine Befreiung gibt es nur bis zum dritten Geburtstag. Ein Fortbleiben nachts ist allerdings kaum praktikabel. Dennoch bleiben auch diese Kollegen formal zum Bereitschaftsdienst verpflichtet. Sie müssen auf eigene Kosten einen Vertreter organisieren oder Dienste tauschen. Helfen kann in Ausnahmefällen nur ein Antrag auf Anerkennung eines Härtefalls.

Notdienstordnung ist rechtmäßig

Wegen dieser strikten Regelungen hatte eine Ärztin versucht, die Notdienstordnung ihres Landes zu Fall zu bringen. Sie empfand es als ungerecht, trotz gesundheitlicher Probleme zum Notdienst verpflichtet zu werden, nur deshalb, weil sie ihre Praxis unter erheblicher Kraftanstrengung voll weiterbetrieb. Das Bundessozialgericht entschied aber, dass eine Satzungsbestimmung, nach der eine Freistellung vom Notfallvertretungsdienst voraussetzt, dass zu gesundheitlichen Gründen auch noch eine nachteilige Auswirkung auf die allgemeine berufliche Tätigkeit des Vertragsarztes hinzukommen muss, rechtmäßig ist (29.01.2014, Az. S 12 KA 12/13).

Auch die Verletzung der Fortbildungspflicht über mehrere Jahre oder gar Jahrzehnte hinweg rechtfertigt keine Befreiung. Belegärztliche oder berufspolitische Tätigkeiten gehören ebenfalls nicht zu den Befreiungsgründen.

Umlage trotz Befreiung

Wer tatsächlich vom ärztlichen Bereitschaftsdienst befreit wurde, ist allerdings nicht ganz aus dem Schneider. Er muss sich trotzdem in Form einer Umlage an den Kosten beteiligen. So entschied zum Beispiel das Sozialgericht Marburg, dass ein 72-jähriger Mediziner, der in Hessen aus Altersgründen vom Bereitschaftsdienst befreit wurde, sich dennoch an den Kosten beteiligen muss. Im vorliegenden Fall waren dies 750 Euro im Quartal (21.11.2018, Az. S 12 KA 245/16).

Ärztinnen und Ärzte, die ihrer Verpflichtung einmal nicht nachkommen können, dürfen sich vertreten lassen oder Dienste tauschen. Dennoch bleibt der Arzt berufs- und vertragsarztrechtlich für den Bereitschaftsdienst verantwortlich. Das bedeutet: Er muss dafür sorgen, dass der vertretende Arzt den Dienst ordnungsgemäß versieht. Dazu muss er sich vergewissern, dass der Kollege oder die Kollegin die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Die Kosten der Vertretung trägt der eingeteilte Arzt.

Nicht alle empfinden den Bereitschaftsdienst allerdings als Last. Es gibt einige Ärztinnen und Ärzte, die ihn gerne absolvieren und sogar zusätzliche Dienste übernehmen. Sie entlasten damit all jene, die einmal nicht können.

Schlecht ausgestattete Bereitschaftspraxen – ein Problem?

Muss ein Arzt im Bereitschaftsdienst eigentlich mit einer ausgestatteten Bereitschaftspraxis klarkommen? Oder darf er den Dienst auch in seiner eigenen Praxis absolvieren, in der ihm das gesamte Spektrum der Diagnostik zur Verfügung steht? Mit dieser Frage musste sich gerade das Sozialgericht Marburg befassen (20.07.2020, Az. S 11 KA 279/20 ER). Und zwar im Fall einer Augenärztin, die die schlechte Ausstattung in der Bereitschaftsdienstzentrale bemängelte. Sie wollte lieber in der eigenen Praxis Dienst tun. Das Gericht wies ihre Klage jedoch ab.

Es sei zumutbar, in schlecht ausgestatteten Praxisräumen Bereitschaftsdienst zu leisten. Aufgabe des Bereitschaftsdienstes sei die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung außerhalb der Sprechstundenzeiten. Die Richter stellten dabei klar, dass vom Vertragsarzt im Bereitschaftsdienst keine optimale oder umfassende ärztliche Versorgung verlangt wird. Er solle sich auf qualifizierte Maßnahmen zur Überbrückung der sprechstundenfreien Zeit beschränken und die reguläre Weiterversorgung den behandelnden Ärzten überlassen oder eine Einweisung zur stationären Versorgung veranlassen. Diese Aufgabe sei auch mit einer möglicherweise minderwertigen Ausstattung in der Bereitschaftsdienstzentrale zu erfüllen.