Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Für beide Situationen hält die GOÄ (Gebührenordnung Ärzte) je einen Zuschlag vor, der das Honorar zwar erhöht, aber nicht erheblich. Gemeint sind Zuschlag A (Kap. B.II) neben Beratungen und Untersuchungen außerhalb der Sprechstunde und Zuschlag E (Kap. B.V) neben unverzüglich ausgeführten ärztlichen Besuchen. Die Zuschläge A und E sind nur mit dem Einfachsatz berechenbar und mit keinem anderen Zuschlag kombinierbar außer mit den Kinderzuschlägen K1 neben A oder K2 neben E. In der Rechnung sind Zuschläge unmittelbar im Anschluss an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen (Allg. Best., Kap. B.II und B.V).

Zuschlag A

Der Zuschlag A ist neben Beratungen und Untersuchungen außerhalb der Sprechstunde abrechenbar, außer in den Zeiten, in denen die Zuschläge B, C und D möglich sind; mit anderen Worten: immer dann, wenn eine Beratung oder Untersuchung außerhalb der Sprechstunde an Werktagen zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr erfolgt, nach einem Beschluss der Bundesärztekammer vom 13.3.1996 vor allem auch bei jedem nicht unverzüglich durchgeführten, also geplanten Besuch: „Wenn neben der Leistung nach Nr. 50 GOÄ eine berechenbare Untersuchungsleistung im Rahmen eines Hausbesuchs erbracht wird, ist zur Nr. 7 damit auch der Zuschlag nach Buchstabe A berechenbar.“ Und was für Nr. 7 gilt, gilt auch für die ebenfalls neben der Nr. 50 abrechenbaren Leistungen nach den Nrn. 4, 6 und 8.

 

Außerhalb der Sprechstunde?

Als Sprechstunde im Rahmen der Zuschlagsregelung gelten üblicherweise jedoch nicht die auf dem Praxisschild angekündigten Sprechzeiten, sondern die Zeit, in der der Arzt üblicherweise seine Patienten in der Praxis berät und behandelt. Wenn ein Hausarzt also beispielsweise Sprechzeiten von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 16.00 bis 17.00 Uhr angekündigt hat, aber üblicherweise bereits morgens ab 7.00 bis 13.00 Uhr und nachmittags von 16.00 bis 18.00 Uhr Sprechstunden abhält, dann wäre der Zuschlag A nur mittags zwischen 13.00 und 16.00 Uhr sowie abends zwischen 18.00 und 20.00 abrechenbar. In einer BAG gelten die gleichen Regeln, wenn die Sprechzeiten für die gesamte BAG und nicht für jeden Arzt einzeln angegeben und ausgeführt werden. Das heißt: macht Arzt A Besuche, während Arzt B die Sprechstunde abhält, dann ist der Zuschlag A nicht berechenbar. Eine Ausnahme besteht, wenn die Sprechzeiten und Sprechstunden für jeden Arzt der BAG getrennt angekündigt werden. Da im Rahmen eines Arzt-Patienten-Kontaktes aber immer nur ein Zuschlag aus den Kapiteln B.II oder B.V abgerechnet werden darf, würde man bei sofort ausgeführten Besuchen in dieser Zeit den Zuschlag E (9,33 Euro) dem Zuschlag A (4,08 Euro) vorziehen.

Zuschlag E

Bei Besuch werktags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr kann neben Nr. 50 der Zuschlag E abgerechnet werden, wenn der Besuch dringend angefordert und unverzüglich ausgeführt wird. Zuschlag E ist nicht abrechenbar, wenn eine der Bedingungen nicht erfüllt ist.

GOÄ-Begriffe

Was bedeutet „unverzügliche Ausführung“?

Als unverzüglich ausgeführt gilt eine Leistung, hier also der Hausbesuch, auch dann, wenn der Hausarzt zum Beispiel wegen einer laufenden komplizierten Wundversorgung, wegen einer laufenden Notfallversorgung oder weil er gerade einen anderen Hausbesuch durchführt, erst später zum angeforderten Hausbesuch losfährt. Nach § 121 Abs. 1 BGB gilt nämlich  eine Leistung auch dann als unverzüglich ausgeführt, wenn eine spätere Ausführung ohne schuldhaftes Verzögern durch den Ausführenden erfolgt.

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