Aufklärung über Kosten: Wer zahlt die Rechnung, wenn die private Krankenversicherung sich weigert?
Ina ReinschÄrzte müssen über die Kosten einer Behandlung aufklären. Aber gilt das auch bei Privatpatienten? Denn diese können zu völlig unterschiedlichen Konditionen versichert sein. Was die eine Versicherung zahlt, kann die andere ablehnen. Und dann?
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, ihre Patienten auch über die wirtschaftlichen Folgen einer Behandlung – sprich über die Kosten – aufzuklären. Doch was bedeutet das konkret? Müssen Ärzte dabei zwischen gesetzlich versicherten Patienten und Privatpatienten unterscheiden?
Genau diese Fragen spielten im Falle eines Arztes eine Rolle, der einem Privatpatienten zu einer Operation der Nasenschleimhaut geraten und ihn ordnungsgemäß über die medizinischen Risiken aufgeklärt hatte. Der Eingriff fand wie geplant statt, doch im Nachgang verweigerte die private Krankenversicherung des Mannes die Übernahme der Kosten von über 2.000 Euro. Der Patient selbst wollte die Rechnung auch nicht begleichen. Der Arzt verklagte ihn.
Unterschiedliche Pflichten bei privat und gesetzlich Versicherten
Vor dem Amtsgericht Ludwigshafen und auch in zweiter Instanz vor dem Landgericht Frankenthal bekam der Arzt recht. Es stand fest, dass der Arzt mit dem Privatpatienten nicht explizit über die Kosten gesprochen hatte. Ein Sachverständiger hatte im ersten Prozess bestätigt, dass der Eingriff medizinisch indiziert und de lege artis ausgeführt wurde. Die Frage, ob ein Privatpatient die Rechnung selbst bezahlen muss, wenn seine Krankenversicherung die Kostenerstattung ablehnt, wurde nun wichtig – und spielt auch für Hausärztinnen und -ärzte sowie Internisten mit Privatpatienten eine Rolle. Bereits das Amtsgericht Ludwigshafen hatte die Frage eindeutig bejaht. Auch für das Landgericht Frankenthal war die Rechtslage so eindeutig, dass es einen Hinweisbeschluss erließ.
Darin erklärt das Gericht ganz deutlich, wie der Arzt seine Patienten über die Frage der Kostenerstattung durch die Krankenversicherung aufklären muss.
Grundsätzlich existiert zwar eine gesetzliche Pflicht sowohl zur medizinischen als auch zur wirtschaftlichen Aufklärung des Patienten. Die Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung soll Patienten vor finanziellen Überraschungen schützen und ihnen die möglichen wirtschaftlichen Folgen der Behandlung vor Augen führen.
Bei der Frage, ob der Arzt nach § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB (Bürgergesetzbuch) über die wirtschaftlichen Folgen einer Behandlung aufklären muss, ist zwischen gesetzlich und privat versicherten Patienten zu unterscheiden.
Privatpatienten: Hier liegt das Wissen vom Umfang des Versicherungsschutzes grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Patienten, denn der Deckungsschutz ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern den Bedingungen des konkreten Versicherungsvertrags. Diese vertragliche Beziehung besteht aber allein zwischen dem Patienten und der Versicherung. Der Patient kann vorab eine Erstattungszusage einholen. Eine Aufklärung über die Kosten ist nur erforderlich, wenn der Arzt positiv weiß, dass eine vollständige Kostenübernahme durch die Versicherung oder Beihilfe nicht gesichert ist oder sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben.
Gesetzlich versicherte Patienten: Hier besteht in der Regel eine Pflicht des Arztes oder der Ärztin zur Aufklärung über die Kosten, wenn die Behandlung nicht im Katalog der von den gesetzlichen Krankenversicherungen vorgesehenen Heilbehandlungen gelistet ist.
Ärztinnen und Ärzte kennen den Versicherungsvertrag nicht
Die Richter begründeten ihren Beschluss auch damit, dass man berücksichtigen müsse, dass niedergelassene Ärzte auf medizinischem Fachgebiet Experten sind, dagegen nicht im Recht der privaten Krankenversicherung. Sie können bei Privatpatienten einfach nicht wissen, welchen Versicherungsvertrag diese abgeschlossen haben und ob die Versicherung zahlt.
Aufklärung über Kosten bei neuen Behandlungsmethoden
Handelt es sich es sich um neue oder nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden, sollten Ärztinnen und Ärzte auch Privatpatienten über die Kosten aufklären. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil 2020 entschieden (28.01.2020 Az. VI ZR 92/19).
Besteht eine Aufklärungspflicht über die Kosten einer Behandlung, sollten Ärztinnen und Ärzte folgendes beachten:
Die Kostenaufklärung muss in Textform erfolgen und verständlich formuliert sein.
Die voraussichtlichen Kosten müssen beziffert werden; pauschale Hinweise genügen nicht.
Die Aufklärung sollte rechtzeitig erfolgen, nicht erst kurz vor der Behandlung.
Für Patienten mit Sprachbarrieren kann eine Übersetzung sinnvoll sein.
Patienten sollten die Aufklärung unterschreiben, der Arzt sollte sie zur Patientenakte nehmen.