GOÄ-Liquidation: Zeitnah, rechtsgültig und wirtschaftlich stellen
Dieter JentzschBis in die jüngere Vergangenheit wurden ärztliche Liquidationen oft erst im Anschluss an die KV-Quartalsabrechnung erledigt. Fixkosten und laufende Ausgaben der Praxen steigen seit Jahren ständig und in beträchtlichem Ausmaß. Deshalb sollten Ärztinnen und Ärzte Privatrechnungen schnell und regelmäßig erstellen.
Weder durch die GOÄ noch an anderer Stelle sind Fristen für die rechtzeitige Privatabrechnung festgelegt. Rechnen Sie also ab, sobald eine Diagnostik oder Behandlung abgeschlossen oder ein Behandlungsabschnitt vollendet ist! Dauerpatienten mit wiederkehrenden aufwändigen Leistungen (z.B. häufige Besuche, Dialysen, Infusionen oder Laboruntersuchungen pp.) sind meistens dankbar, wenn Arztrechnungen in überschaubarer Höhe und regelmäßig kommen, damit diese bei den Kostenträgern eingereicht werden können. Niemand legt gerne hohe drei- oder vierstellige Beträge vor.
Behandlungsfall GOÄ
Ein zusätzlicher Vorteil schnellerer Liquidation entwickelt sich aus dem Begriff des Behandlungsfalles in der GOÄ. Selbst bei ein und derselben Krankheit des Patienten können die grundlegenden Beratungen und körperlichen Untersuchungen einen Monat und einen Tag nach der ersten Inanspruchnahme wieder gemeinsam mit weiteren Leistungen berechnet werden (an dieser Stelle schon häufig beschrieben). Patienten erwarten im Anschluss an ihre Behandlung schnell die ärztliche Liquidation. Nahezu alle Kostenträger ermöglichen es ihren Kunden, Arzt- und Apothekenrechnungen auf elektronischem Wege einzureichen. Danach wird meist schnell und reibungslos erstattet. Statistisch ist belegt: je schneller die Rechnung kommt, desto schneller wird sie auch bezahlt! Wenn Patientinnen und Patienten behaupten, sie müssten die Arztrechnungen immer erst dann ausgleichen, wenn ihre PKV und/oder Beihilfestelle erstattet haben, so irren sie. Die Behandlungsverträge (Ärztinnen und Ärzte schulden eine fachgerechte Diagnostik bzw. Behandlung - die Patientenseite ist zum Ausgleich der GOÄ-Rechnung verpflichtet) werden ausschließlich zwischen diesen beiden Parteien abgeschlossen.
Zahlungspflicht
Grundsätzlich müssen Rechnungsempfänger die Liquidation zeitnah bezahlen und können sich nicht darauf zurückziehen, dass Kostenträger (noch) nicht erstattet haben. Wenn Kostenträger eine Erstattung verzögern, weil sie Fragen haben oder angesetzte GOÄ Positionen reklamieren, ist es immer zuerst Sache der Patientenseite, gemeinsam mit den Praxen Fragen zu klären oder auch für die Korrektur von Fehlern zu sorgen. Der Honoraranspruch wird erst fällig, wenn Patienten eine Rechnung nach § 12 GOÄ erhalten haben. Dort heißt es: „Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.“ Ist eine Fälligkeit aus formalen Gründen nicht gegeben, kann der Honoraranspruch des Arztes/der Ärztin schlichtweg nicht eingeklagt werden. Ärztinnen und Ärzte sollten in der Rechnung auf jeden Fall eine Frist, innerhalb der die Rechnung bezahlt werden soll, nennen. Das sind meist drei bis vier Wochen ab Versand. Bei hohen Endbeträgen oder mit großen Auslagen (z.B. Radiologie, Augenheilkunde) sind deutlich kürzere Fristen üblich und auch nicht zu beanstanden (siehe „Fälligkeit“!). Zahlen die Rechnungsempfänger innerhalb der gesetzten Frist nicht, sollte konsequent erinnert, bei weiterem Verzug geklagt werden. Ärztliche Honorarforderungen können seit 1.1.2026 nur noch bei Landgerichten bearbeitet werden, was die Kosten erheblich erhöht.
A&W-TIPP
Hier ist seit Anfang 2026 neu, dass Klageverfahren wegen ärztlicher Honorarforderungen nicht mehr bei Amtsgerichten geführt werden können! Streitigkeiten aus Heilbehandlungen sind grundsätzlich nur noch bei den Landgerichten zu verhandeln. Dort herrscht Anwaltszwang, was das Kostenrisiko erhöht. Auch deshalb sollten Ärztinnen und Ärzte in Betracht ziehen, auf kleinere Rechnungsbeträge, die mit einem vertretbaren Aufwand nicht einzuziehen sind, gelegentlich zu verzichten. Allerdings sollten Ärztinnen und Ärzte auch keine Minimalrechnungen erstellen. Das Honorar für ein Rezept nach Ziffer 2 GOÄ beläuft sich auf 3,15 €. Wird die Rechnung verschickt, gehen 0,95 € vom Honorar ab. In diesen Fällen ist es klüger, über die Praxissoftware zu steuern, dass Arztrechnungen unterhalb eines Wertes von „ X Euro“ nicht sofort erstellt, sondern im System thesauriert werden, bis sich der Rechnungsversand lohnt.