Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Sozialrecht

Viele niedergelassene Ärztinnen und Ärzte haben unter ihren Patienten Menschen mit Behinderungen. Müssen diese stationär aufgenommen werden, kann es medizinisch notwendig sein, auch eine Begleitperson mitaufzunehmen. Zum Beispiel dann, wenn die Kommunikationsmöglichkeiten der behinderten Person erheblich eingeschränkt sind. Diese Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld hat nun seit Kurzem in bestimmten Fällen Anspruch auf Krankengeld, um ihren Verdienstausfall zu kompensieren. Ärztinnen und Ärzte können hier aktiv unterstützen und bescheinigen, dass die Begleitung medizinisch erforderlich ist. Die Bescheinigung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Die Möglichkeit, dass eine Begleitperson mit ins Krankenhaus geht, ist nicht neu. Gesetzlich Versicherte haben bei einem stationären Aufenthalt schon lange Anspruch auf die Mitaufnahme einer Begleitperson, wenn das aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 11 Absatz 3 SGB V). Bekannt ist das den meisten bei einem Krankenhausaufenthalt von Kindern.

Krankengeldanspruch für Begleitpersonen

Seit dem 1. November 2022 besteht nun bei stationärer Behandlung behinderter Menschen ein Krankengeldanspruch für mitaufgenommene Begleitpersonen aus dem engsten persönlichen Umfeld (44b SGB V). Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die in der neuen Krankenhausbegleitungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) festgelegt sind.

Anspruch auf eine Begleitung haben Patienten, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX beziehen. Das sind in der Regel Menschen mit Behinderung,

  • die im Alltag gewöhnlich auf Begleitung und Unterstützung durch eine vertraute Bezugsperson angewiesen sind oder
  • die nur in bestimmten Situationen unterstützt werden müssen, etwa während einer Krankenhausbehandlung aufgrund der besonderen Belastung oder der Einbindung in ein Therapiekonzept.

Die Einschränkung beziehungsweise Behinderung eines Menschen ist für sich allein allerdings kein ausreichendes Kriterium für die Mitaufnahme einer Begleitperson ins Krankenhaus.

Medizinisch notwendig ist eine Mitaufnahme laut Richtlinie dann, wenn

  1. ohne Begleitperson die Krankenhausbehandlung nicht durchführbar ist oder
  2. ohne Begleitperson die Behandlungsziele nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß erreicht werden können oder deren Erreichung erheblich gefährdet wäre oder
  3. die Begleitperson in das therapeutische Konzept im Krankenhaus eingebunden werden muss oder
  4. die Begleitperson in das therapeutische Konzept für die Zeit nach der Entlassung aus dem Krankenhaus einzubeziehen ist.

Die genauen Kriterien sind in einer Anlage zur Krankenhausbegleitungs-Richtlinie festgeschrieben. Auch eine vergleichbare Schädigung oder Beeinträchtigung genügt.

Hier kommen nun die behandelnden niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte ins Spiel, denn sie müssen die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson nach den eben genannten Kriterien bescheinigen. Dazu verwenden sie das Formular 2 „Verordnung von Krankenhausbehandlung“.

Auf der Ausfertigung für den Krankenhausarzt (Muster 2b) geben sie das medizinische Kriterium an (siehe Anlage zur Krankenhausbegleitungs-Richtlinie).

Erfolgt die Begleitung beispielsweise zum Zweck der Verständigung (Fallgruppe 1), kann als Kriterium „Erhebliche Beeinträchtigung der Kommunikation“ angegeben werden.

Auch Zweijahres-Bescheinigungen sind möglich

Alternativ können Ärzte eine formlose Zweijahres-Bescheinigung ausstellen. Damit kann etwa bei einer ungeplanten stationären Notaufnahme die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson gegenüber dem Krankenhaus nachgewiesen werden. Auch hier müssen Ärzte ein medizinisches Kriterium oder eine vergleichbare Schädigung oder Beeinträchtigung angeben, welches die Begleitung begründet. Die Bescheinigung muss befristet für einen Zeitraum von zwei Jahren ausgestellt werden. Die abschließende Entscheidung über die Mitaufnahme einer Begleitperson trifft allerdings immer das Krankenhaus.

Bei der Begleitperson muss es sich um eine gesetzlich krankenversicherte angehörige Person handeln, die einen Anspruch auf Krankengeld hat. Das können Eltern, Geschwister, Schwiegereltern oder Lebenspartner sein. Möglich sind aber auch Personen aus dem engsten persönlichen Umfeld, zu denen die gleiche persönliche Bindung wie zu einem nahen Angehörigen besteht.

Wichtig außerdem: Ein Antrag auf Krankengeld kann die Begleitperson nur bei einer ganztägigen Begleitung geltend machen. Ganztägig bedeutet dabei, dass die Begleitung einschließlich An- und Abreise acht oder mehr Stunden umfasst. Eine stundenweise Begleitung genügt hier nicht. Vom Krankenhaus erhält die Begleitperson dann eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage bei der Kasse.

Krankenhauseinweisung
Für die Verordnung verwenden Ärzte das Formular 2. Auf Seite 2b können sie unter „Fragestellung/Hinweise (z. B. Allergien)“ auch die Zweijahres-Bescheinigung eintragen.