Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Sozialrecht

Das Sozialgericht (SG) Marburg hat in einem Urteil entschieden, dass ein Vertragsarzt die Leistungen eines Assistenten nur abrechnen kann, wenn die strengen formellen Grundlagen der Genehmigung nach § 32 Abs. 2 der Zulassungsverordnung Ärzte (Ärzte-ZV) erfüllt sind. Die Anzeige einer Beschäftigung eines Praxisassistenten auf einer Sammelerklärung des Arztes reicht ebenso wenig aus wie eine mündliche Auskunft eines Mitarbeiters der KV (Az.: S 16 KA 531/13 vom 2. September 2015). Oftmals wollten die KV-Referenten die Anfragen schnell und ohne Arbeitsaufwand „vom Tisch kriegen“. Dann ist für den Arzt Vorsicht geboten.

Die strengen Voraussetzungen der Ärzte-ZV

Der Vertreter muss derselben Facharztgruppe angehören wie der Praxischef. Der Arzt kann sich durch einen Weiterbildungsassistenten im letzten Weiterbildungsjahr vertreten lassen. Die Vertretungszeit ist auf maximal 30 Arbeitstage (sechs Wochen) innerhalb von zwölf Monaten zu begrenzen. Der anstellende Arzt hat sich von der persönlichen und fachlichen Eignung des Assistenten zu überzeugen, denn die Haftung für die Folgen der Tätigkeit des Vertreters oder Entlastungsassistenten bleibt beim Vertragsarzt. Die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten muss die KV schriftlich bestätigen. Eine mündliche Unbedenklichkeitsauskunft eines KV-Mitarbeiters, der Arzt könne alles so weiterlaufen lassen wie bisher, genügt nicht. Dann drohen Honorarkürzungen.

Fehlende schriftliche Genehmigung

Das SG Marburg wertete die fehlende schriftliche Genehmigung als „grobe Fahrlässigkeit“ des Praxisinhabers. Telefonische Auskünfte eines KV-Mitarbeiters seien rechtlich unerheblich. Wer einen Entlastungsassistenten beschäftigen wolle, dürfe diesen erst dann einsetzen, wenn die KV den Genehmigungsbescheid erteilt habe.

Kanzleien von Medizinjuristen raten Ärzten dazu, besprochene Vorgänge schriftlich niederzulegen. Dies geschehe am einfachsten dadurch, indem der Arzt eine E-Mail an die KV richtet, in der das Telefonat mit dem KV-Mitarbeiter zusammengefasst wird. Der Arzt sollte um eine Bestätigung bitten, um sicherzustellen, dass die vorgebrachten Argumente akzeptiert werden.

Antrag gemäß Paragraf 32 Ärzte-ZV

Lässt sich ein Vertragsarzt durch einen fachgleichen Arzt mehr als drei Monate (im Entbindungsfall sechs Monate) vertreten, muss dies die KV schriftlich genehmigen (mündliche Zusagen sind rechtlich unerheblich). Gleiches gilt für Vertretungen über eine längere Zeit als drei Monate, auch wenn sie beispielsweise nur einen Tag in der Woche betreffen. Dem Antrag, der spätestens drei Wochen vor Beginn der Vertretung gestellt werden muss, sollten die Approbations- und die Facharzturkunde beigefügt werden. Der Antrag muss begründet sowie die voraussichtliche Dauer der Vertretung angegeben werden.