Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Sozialrecht

Nutzt ein Physiotherapeut die Praxisräume eines Kollegen, dann bedeutet das nicht, dass er dort scheinselbstständig tätig ist. Für den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Selbstständigen bedarf es nicht zwingend einer eigenen Betriebsstätte und auch keiner Kassenzulassung als Heilmittelerbringer. Zu diesem Ergebnis kam jetzt das Sozialgericht Landshut (Az.: S 1 BA 1/18).

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) kam im Rahmen ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem vermeintlich freien Mitarbeiter in einer Physiotherapie-Praxis um einen Scheinselbstständigen handeln müsse. Also um einen Heilberufler, der offiziell als Selbstständiger gemeldet, tatsächlich aber abhängig beschäftigt war.

Ohne eigene Betriebsstätte kein unternehmerisches Risiko?

Der Physiotherapeut ging seiner Tätigkeit in der Praxis eines Kollegen als freier Mitarbeiter nach. Dies begründete er mit den Anforderungen der gesetzlichen Krankenkassen, die nur in den Räumen zugelassener Praxen erfüllt seien. Die Abrechnung mit den Krankenkassen übernahm dann auch der Praxisinhaber, wofür er an den Umsätzen des Selbstständigen mit 30 Prozent beteiligt wurde.

Die DRV sah hier mangels eigener Betriebsstätte ein fehlendes unternehmerisches Risiko für den freien Mitarbeiter. Auch die Abrechnung durch die Praxis sprach ihrer Meinung nach für eine Scheinselbstständigkeit.

Keine Anweisungen durch Praxisinhaber

Das Sozialgericht Landshut sah es anders: Gegen die abhängige Beschäftigung spreche unter anderem, dass der Physiotherapeut eigene Patienten behandle und ihm diese nicht durch die Praxis des Kollegen zugewiesen werden. Damit sei die erforderliche strikte Trennung der Patientenstämme vorhanden. Auch hafte er für eventuelle Schäden durch eine Fehlbehandlung persönlich und unterliege nicht den Anweisungen des Praxisinhabers. Des Weiteren trat er unter eigenem Namen am Markt auf und akquirierte neue Patienten außerhalb der Praxis selbst.

Dass der Physiotherapeut keine eigene Betriebsstätte habe und die Abrechnung über den Kollegen erfolge, stünde einer selbstständigen Tätigkeit nicht entgegen, sondern sei nur dem Zulassungserfordernis in der gesetzlichen Krankenversicherung geschuldet.