Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Sozialrecht

Ein baden-württembergischer HNO-Arzt musste teuer für seine unleserliche Schrift bezahlen: Seine Kassenärztliche Vereinigung kürzte ihm die Honorarabrechnungen für mehrere Quartale, weil seine handschriftliche Dokumentation nicht lesbar war. Die KV wollte eigentlich prüfen, ob der Arzt die abgerechneten Gebührenziffern vollständig erbracht hatte. Die Prüfer scheiterten jedoch beim Versuch, die entsprechenden Unterlagen und darin enthaltenen handschriftlichen Notizen des Arztes zu entziffern.

Dagegen klagte der Arzt. Er verwies darauf, dass seine Dokumentationen vollständig seien. Daher seien die Kürzungen unrechtmäßig. Das Gericht konnte das allerdings nicht überprüfen, da es die Schrift ebenfalls nicht entziffern konnte. Da half auch die am PC erstellte Abschrift nicht mehr. Das Sozialgericht Stutgart hat die Honorarkürzung deshalb für rechtmäßig erklärt (Az.: S24 KA 235/14).

Da die im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit erstellte Dokumentation für die Überprüfung der korrekten Diagnostik und Abrechnung unerlässlich sei, berechtigt eine fehlerhafte bzw. eine fehlende Dokumentation die Kassenärztliche Vereinigung zu entsprechenden Korrekturen, bestätigte das Gericht.

Das Sozialgericht ging dabei auch auf den § 57 im Bundesmantelvertrag-Ärzte ein. Der besagt, dass ein Vertragsarzt seine Leistungen „in geeigneter Weise“ dokumentieren muss. Das bedeute im Klartext, dass die Dokumentation vollständig, in sich widerspruchsfrei und vor allem lesbar sein müsse.