Trotz ärztlicher Verordnung: Kasse muss Abnehmspritze nicht bezahlen
Judith MeisterDas Landessozialgericht Bremen-Niedersachsen hat entschieden: Abnehmen bleibt bis auf Weiteres eine Lifestyle-Entscheidung – zumindest für gesetzlich versicherte Adipositas-Patienten. Die Hintergründe des Falls.
Die Diskussionen um den Einsatz der sogenannten Abnehmspritze bei Adipositas-Patienten reißen nicht ab – und beschäftigen zunehmend auch die Sozialgerichte. Gestritten wird vor allem um die Frage, ob und wann die gesetzlichen Krankenkassen für deren Einsatz aufkommen müssen. Rechtlich ist dabei zwischen mehreren Ebenen zu unterscheiden.
Arzneimittelrechtlich ist etwa der GLP-1-Rezeptoragonist Tirzepatid zur Behandlung von zwei Krankheitsbildern zugelassen:
Typ-2-Diabetes mellitus
Adipositas bzw. Übergewicht mit Begleiterkrankungen
Gesetzlich Versicherte in Deutschland können allerdings nur dann auf eine finanzielle Unterstützung ihrer Kasse hoffen, wenn sie Diabetiker sind. Wird das Präparat zum Gewichtsmanagement verordnet, gilt es nach deutschem Recht als sogenanntes Lifestyle-Arzneimittel, was bedeutet, dass AOK & Co. die Kosten nicht übernehmen dürfen.
Offene Fragen zum Off-Label-Use von Präparaten zum Gewichtsmanagement
Doch was gilt, wenn krankhaftes Übergewicht die Folge einer Erkrankung ist, für deren Behandlung die Kassen normalerweise aufkommen müssten?
Dieses Problem beschäftigte vor kurzem das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG). Konkret ging es um eine 24-jährigen Frau, die an einer Hormonstörung und, damit einhergehend, unter starkem Übergewicht leidet. Ihre behandelnde Frauenärztin befürwortete im Oktober 2025 daher die Gabe von Mounjaro zur Gewichts- und Symptomkontrolle, da vorherige Medikamente (die die Kasse gezahlt hatte), keinen Erfolg erzielt hatten. Angesichts der hohen Kosten für das Medikament stellte die Frau einen Antrag auf Kostenübernahme – und scheiterte.
Das Argument der Versicherung: Die Verordnung durch die Ärztin sei außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung erfolgt. Damit sei es der Kasse untersagt, die Kosten zu übernehmen, da Mounjaro in dieser Funktion als Lifestyle-Medikament gelistet sei.
Pochen auf Einzelfallprüfung durch das Gericht
Die Frau wollte das nicht hinnehmen, da es bei der Behandlung nicht zuletzt darum gehe, ihre hormonelle Erkrankung und die damit einhergehenden Folgen zu therapieren. Zudem rügte sie vor Gericht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Selbstzahlern und Existenzsicherungsempfängern, wenn eine bestimmte Therapie nur wirtschaftlich leistungsfähigen Patienten zugänglich sei.
Vor dem LSG konnte sich die Patientin mit dieser Rechtsauffassung nicht durchsetzen. Stattdessen entschied das Gericht im Sinne der Kasse. Zur Begründung führte es aus, dass Tirzepatid nicht zur Behandlung von Hormonstörungen zugelassen sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen und das Regelungssystem seien abschließend, sodass auch kein Raum für eine Einzelfallprüfung bestehe.
Ein zulassungsüberschreitender Einsatz (off-label-use) oder eine Notstandsbehandlung komme ebenfalls nicht in Betracht, da hierfür die therapeutische Empfehlung der behandelnden Ärztin allein nicht ausreiche und die Frau nicht lebensbedrohlich erkrankt sei.
Auch eine verfassungswidrige Diskriminierung sei zu verneinen, da dem Gesetzgeber ein weites Ermessen bei der Abgrenzung zwischen dem Leistungskatalog der GKV und der Eigenverantwortung der Versicherten zustehe. Die Krankenkassen müssten daher gerade nicht alles bezahlen, was für die Gesundheit verfügbar sei (LSG Niedersachsen-Bremenn, L 16 KR 161/26 B ER).