Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Sozialrecht

Das Finanzamt zu betrügen, ist leider kein Kavaliersdelikt. Das musste jetzt auch ein Arzt erfahren, der in den Jahren 2004 bis 2007 und 2010 bis 2012 Einkommenssteuer hinterzogen hatte. Die Steuerbehörden konnten ihm einen Schaden in Höhe von 155.000 € nachweisen. Es folgten nicht nur zwei Strafbefehle wegen Steuerhinterziehung, sondern auch der Widerruf der Approbation. Gegen diese Entscheidung klagte der Mediziner.

Ohne Erfolg, wie der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Az.: 13 A 296/19) zeigt. Die Richter bestätigten vielmehr, dass es sich bei der Steuerhinterziehung um ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes handelt.

Seine Art von Gewinnstreben stehe im Widerspruch zum Berufsbild des Arztes und sei dazu geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, so die Bewertung der Richter. Der Arzt sei unwürdig zur Ausübung seines Berufs, er besitze nicht mehr das dafür notwendige Ansehen und Vertrauen.

Wie die Richter weiter ausführten, müssten Patienten die Gewissheit haben, sich dem Arzt als ihrem Helfer uneingeschränkt anvertrauen zu können. Und nicht etwa durch Misstrauen davon abgehalten werden, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dieses notwendige Vertrauen werde aber zerstört, wenn Ärzte, die ein solches Fehlverhalten gezeigt haben, den Beruf weiterhin ausüben.

Patientenrechte müssen nicht verletzt werden

Der betroffene Arzt hatte zur Verteidigung unter anderem vorgebracht, dass sein Fehlverhalten gar nicht das unmittelbare Arzt-Patienten-Verhältnis betroffen habe. Wie das Verwaltungsgericht erklärte, sei dies für die Annahme der Unwürdigkeit auch nicht notwendig. Vielmehr könnten im Einzelfall auch nichtberufsspezifische Pflichtverletzungen dazu geeignet sein, einen Vertrauens- und Ansehensverlust im Arzt-Patienten-Verhältnis herbeizuführen.

Zwar würde nicht jedes Steuervergehen die Annahme der Unwürdigkeit rechtfertigen. In Fällen, in denen ein schwerwiegendes, beharrliches steuerliches Fehlverhalten stattfindet und der Arzt sich im eigenen finanziellen Interesse in einem erheblichen Maß über strafbewehrte, im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen hinwegsetzt, aber doch.

Arzt haftet, auch wenn der Berater schuld ist

Bei dem klagenden Arzt war das Gericht überzeugt davon, dass es zu seinem „Geschäftsmodell“ gehörte, den Großteil seiner für eine GmbH erzielten Einkünfte zu unterschlagen. Es handelte sich also nicht um einen „einmaligen Ausrutscher“, der möglicherweise anders bewertet worden wäre. Auch spiele es keine Rolle, ob der Arzt auf Anraten eines Steuer- bzw. Finanzberaters oder auf eigene Initiative so gehandelt hat. Er trägt auf jeden Fall die Verantwortung.