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Steuerrecht

Bisher betragen die Zinsen, die ein Steuerzahler zahlen muss, für jeden Monat einhalb Prozent einer nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer. Allein bei der steuerlichen Betriebsprüfung kassierte der Fiskus seit 2015 so mehr als 2 Mrd Euro. Dem hat der Bundesfinanzhof jetzt aber einen Riegel vorgeschoben.

Nachzahlung in Millionenhöhe

Im Streitfall setzte das Finanzamt (FA) die von der Klägerin für 2009 zu entrichtende Einkommensteuer auf 159.139 Euro fest. Im Anschluss an eine Außenprüfung wurde sie auf 2.143.939 Euro geändert. Nachzuzahlen war eine Steuer von 1.984.800 Euro. Das FA verlangte zudem Nachzahlungszinsen in Höhe von 240.831 Euro. Die Antragsteller klagten vor Gericht gegen die hohen Zinsen. Die Höhe von einhalb Prozent für jeden Monat sei verfassungswidrig.

Das hat der BFH bestätigt und die Vollziehung des Zinsbescheids in vollem Umfang ausgesetzt. Nach dem Beschluss des BFH bestehen im Hinblick auf die Zinshöhe für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit.

Realitätsferne Bemessung des Zinssatzes

Der BFH begründet dies mit der realitätsfernen Bemessung des Zinssatzes, die den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletze. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich im Streitzeitraum ein niedriges Marktzinsniveaus strukturell und nachhaltig verfestigt habe.

Eine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Zinshöhe bestehe bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht. Für die Höhe des Zinssatzes fehle es an einer Begründung. Der Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht bestehe darin, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhalte, dass er während der Dauer der Nichtentrichtung über eine Geldsumme verfügen könne. Dieses Ziel sei wegen des strukturellen Niedrigzinsniveaus im typischen Fall für den Streitzeitraum nicht erreichbar und trage damit die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe nicht.

Gesetzgeber muss Zinsniveau prüfen

Der Gesetzgeber sei im Übrigen von Verfassungs wegen gehalten zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung zu der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten gesetzlichen Höhe von Nachzahlungszinsen auch bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus aufrechtzuerhalten sei oder die Zinshöhe herabgesetzt werden müsse. Dies habe er selbst auch erkannt, aber gleichwohl bis heute nichts getan, obwohl er vergleichbare Zinsregelungen in der Abgabenordnung und im Handelsgesetzbuch dahin gehend geändert habe.