Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuerrecht

Das Landgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 04.03.2021 (Az.: 14 Ns 3/21) einen Arzt wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von insgesamt 9000 Euro verurteilt. Als Niedergelassener in Bad Iburg erzielte er in den Jahren 2009 bis 2013 nach Feststellung des Landgerichts “erhebliche freiberufliche Einnahmen”.

Um die dazugehörigen Steuererklärungen kümmerte sich der Arzt nicht selbst, sondern beauftragte einen Steuerberater. Dieser gab für die genannten Jahre die Steuererklärungen im Namen des Arztes ab. Als das Finanzamt die Angaben prüfte, kam es allerdings zu der Überzeugung, dass die Angaben falsch waren. In der Steuererklärung seinen deutlich zu niedrige Gewinne ausgewiesen worden. Der Arzt habe rund 34.000 Euro zu wenig an Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag gezahlt.

Verfahren wegen Steuerhinterziehung

Das Finanzamt leitete ein Steuerverfahren ein, das mit einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen endete. Dieses zeigte sich überzeugt davon, dass der Arzt zu niedrige Einnahmen erklärt und damit mindestens bedingt vorsätzlich Steuern hinterzogen habe. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg klagte den Arzt daraufhin auch strafrechtlich an.

Arzt zahlt Steuern nach

In der ersten Instanz wurde der Arzt vor dem Amtsgericht Osnabrück wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 130 Euro verurteilt. Das Gericht folgte mit seinem Urteil der Einschätzung des Finanzgerichts, das hier eine vorsätzliche Steuerhinterziehung vorlag. Dass der Arzt die Steuern mittlerweile nachgezahlt hatte, wurde aber strafmildernd berücksichtigt.

Der Arzt wehrte sich gegen das Urteil und legte Berufung am Landgericht Osnabrück ein. Wie er vor Gericht erklärte, habe er es keinesfalls darauf angelegt, Steuern zu hinterziehen. Er müsse sich nur vorwerfen lassen, dass er nicht genau genug darauf geachtet hat, was durch seinen Steuerberater ans Finanzamt übermittelt wurde. Der ehemalige Steuerberater sagte zugunsten des Arztes aus und erklärte, er habe nie den Eindruck gehabt, dass der Mediziner absichtlich Steuern habe hinterziehen wollen. Allerdings habe er nicht immer alle Unterlagen rechtzeitig übermittelt. Auch seien diese nicht immer ordentlich gewesen.

Verantwortung liegt beim Mandanten, nicht beim Steuerberater

Das half dem Arzt allerdings nicht, denn die Verantwortung für die eingereichten Unterlagen liegt immer beim Mandanten und nicht beim Steuerberater. Laut Gericht sei die Steuerhinterziehung vielleicht nicht das unmittelbare Ziel des Arztes gewesen. Er habe aber gewusst, dass die von ihm an den Steuerberater übermittelten Unterlagen und damit die steuerlich relevanten Angaben möglicherweise unvollständig waren. Als Mandant habe er auch gewusst, dass der Steuerberater auf die Vollständigkeit der Angaben vertrauen muss und darauf basierende Erklärungen abgibt. Zudem habe der Arzt infolgedessen erkannt, dass die Steuern gegebenenfalls zu gering festgesetzt wurden und das billigend in Kauf genommen. Damit sei das zumindest ein bedingter Vorsatz zur Steuerhinterziehung. Das genüge, um die Strafbarkeit auszulösen.

Das Landgericht sah die in erster Instanz verhängte Strafe als angemessen an und verwarf die Berufung des Arztes. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Arzt kann nicht eine Revision vor dem Oberlandesgericht Oldenburg beantragen.