Fehlerhafter Erbschein: Welche Rechte und Pflichten hat das Finanzamt?
Judith MeisterBestehen massive Zweifel an den Erbquoten, die in einem Erbschein angegeben sind, darf das Finanzamt sie nicht einfach ignorieren. Stattdessen muss die Behörde eigene Nachforschungen anstellen.
Wer erbt und über den Nachlass verfügen will, muss gegenüber seinen Geschäftspartnern nachweisen, dass er zu Recht in die rechtlichen Fußstapfen des Verstorbenen tritt. Der Königsweg, um das zu tun, ist nach wie vor der Erbschein. Entsprechend wird das Dokument auch als „Ausweis für Erben“ bezeichnet. Seine Inhalte dürfen grundsätzlich als richtig unterstellt werden.
Wann Zweifel an der Richtigkeit des Erbscheins angebracht sind
Der sogenannte „öffentliche Glaube an den Erbschein“ ist jedoch nicht grenzenlos. Zwar bestimmt § 2366 BGB, dass Personen, denen ein Erbschein vorgelegt wird, grundsätzlich auf dessen Richtigkeit vertrauen dürfen. Diese Vermutungswirkung bezieht sich allerdings nur auf die Frage, ob die Person, die als Erbe bezeichnet ist, auch wirklich zu den angegebenen Quoten geerbt hat und daher berechtig ist, über den Nachlass zu verfügen.
Nicht vom Vertrauensschutz umfasst sind die Angaben zum Wert des Nachlasses und dessen steuerlicher Bewertung. Bestehen hier Zweifel, kann dies aber auch dazu führen, dass Behörden den restlichen Inhalt des Erbscheins überprüfen müssen. Das belegt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH).
Zwar dürfen Finanzbehörden und -gerichte regelmäßig von dem Erbanteil ausgehen, der im Erbschein aufgeführt ist. Werden jedoch gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit der Angaben sprechen, sind sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, das Erbrecht und die Erbanteile selbst zu ermitteln (BFH, Az. II B 68/25).
Neue Bewertung des Grundstücks schlägt auf Erbquote durch
Im konkreten Fall ging es um einen Mann, den späteren Kläger. Er war zusammen mit einem weiteren Erben am Nachlass seines Bruders beteiligt. Nach dem Testament sollte er die finanziellen Mittel erhalten, dem Miterbe sollte der Grundbesitz zufallen.
Der Erbschein wies für den Kläger eine Quote von 37 Prozent und 63 Prozent für den Miterben aus. Grundlage war ein angenommener Grundstückswert von 450.000 Euro.
Im erbschaftsteuerlichen Verfahren kam das Finanzamt allerdings zu dem Ergebnis, dass der Grundbesitz deutlich wertvoller war und taxierten diesen mit 609.594 Euro.
In der Folge erhöhte die Behörde die Erbschaftsteuer für beide Miterben. Der Kläger, dem laut Testament lediglich die Barmittel zufallen sollten, wollte die erhöhte Erbschaftsteuer allerdings nicht entrichten. Er argumentierte, dass sein Erbanteil wegen des deutlich höheren Grundstückswerts tatsächlich nur 30 Prozent betrage.
Finanzgericht hätte genauer ermitteln müssen
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hielt noch an der im Erbschein genannten Quote fest. Es sah weder im höheren Steuerwert noch in der späteren Vereinbarung der Erben einen ausreichenden Grund für weitere Ermittlungen.
Der BFH bewertete dies anders. Die Münchener Richter befanden: Ergeben sich, wie hier, gewichtige tatsächliche oder rechtliche Zweifel, müssen die Finanzämter das Erbrecht und die Erbquoten selbst überprüfen. Da der festgestellte Grundstückswert vorliegend mit 609.594 Euro erheblich über den ursprünglich angesetzten 450.000 Euro lag, hätte das Finanzgericht klären müssen, ob die Quote von 37 Prozent noch den Gegebenheiten enstprach. Da dies nicht geschehen war, verwies der BFH die Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurück.