Neue Funktion des ZVR soll Ärzten die Arbeit erleichtern
Judith MeisterDie Behandlung bewusstloser oder nicht einwilligungsfähiger Patienten stellt Ärzte immer wieder vor (rechtliche) Probleme. Neue technische Möglichkeiten könnten die Situation verbessern. Doch der Informationsbedarf ist noch hoch.
Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) hat seit 1. Oktober 2026 eine neue Funktion, die Ärzten die Arbeit mit schwerkranken oder nicht ansprechbaren Patienten deutlich erleichtern könnte. Die Datenbank, in der unter anderem Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten gespeichert sind, gibt es bereits seit dem Jahr 2003. Bislang konnten Ärzte dort aber nur erfragen, ob für einen Patienten eine Vorsorgeregelung hinterlegt ist – und wo das Dokument aufbewahrt wird.
Das ist nun anders. Inzwischen dürfen Ärzte die dort registrierten Dokumente direkt einsehen. Das kann Entscheidungsprozesse – etwa in der Palliativversorgung oder in Krankenhäusern – extrem vereinfachen und medizinische Maßnahmen unterstützen.
Patienten müssenzur Registrierung im ZVR selbst aktiv werden
Doch so begrüßenswert die neuen Möglichkeiten sind – sie gelten nicht automatisch und nicht für jedes im ZVR registrierte Dokument. Denn die Hinterlegung einer Dokumentenabschrift im System ist freiwillig. Nur, wenn die vorsorgende Person dies ausdrücklich wünscht und die Abschrift über einen institutionellen Nutzer, etwa einen Notar, veranlasst wurde, können Ärzte die neuen Einsichtsrechte nutzen.
Bereits bestehende Registereinträge enthalten deshalb nicht automatisch den vollständigen Text einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht. Hier besteht noch erheblicher Nachhol- und Informationsbedarf.
Wie können Ärzte das neue Einsichtsrecht nutzen?
Die rechtliche Grundlage findet sich in § 78b Abs. 1 Bundesnotarordnung. Eine Abfrage konkreter Verfügungen ist demnach nur zulässig, wenn und soweit sie für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist. Eine routinemäßige Abfrage ohne entsprechenden Anlass ist hingegen verboten.
Der Zugriff auf das Register erfolgt elektronisch über die Telematikinfrastruktur (TI). Erforderlich sind laut der Bundesnotarkammer insbesondere ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA), ein Kartenlesegerät und die Anmeldung über den Authenticator der gematik. Ärzte, die nicht bei der TI angemeldet sind, können die Anwendung hingegen nicht nutzen.
Sobald ein Arzt die gewünschten Daten abgefragt hat, sieht er, welche Vorsorgeangelegenheiten im ZVR registriert sind. Liegt überdies eine elektronische oder elektronisch beglaubigte Abschrift vor, lässt sich deren Inhalt unmittelbar einsehen und herunterladen. So können die Wünsche des Vorsorgenden direkt in die medizinische Behandlung einfließen.
Den Patientenwillen auf andere Weise ermitteln
Sollte die Abfrage im ZVR keine Treffer zeigen, bedeutet das nicht unbedingt, dass der Patient keine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht besitzt, sondern nur, dass kein Dokument in der Datenbank hinterlegt ist. Ärzte müssen dann nach weiteren Informationsquellen suchen – etwa, indem sie das Gespräch mit den Angehörigen suchen.
Weitere Informationen zum konkreten Vorgehen und den Systemvoraussetzungen finden Sie hier.