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Steuerrecht

Wenn Ärzte ihre Praxis oder das Eigenheim renovieren lassen, dann können sie die dazugehörigen Kosten von der Steuer absetzen. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn den Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen ein Schaden vorausgegangen und die Versicherung involviert ist. Dann könnte die Sachlage nämlich anders aussehen, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt.

Kosten für Reparatur des Wasserschadens

Geklagt hatte eine Frau, die die Folgen eines Wasserschadens von Handwerkern beheben ließ. Die Kosten beliefen sich auf insgesamt 3.224 Euro. In ihrer Einkommensteuererklärung gab sie die Handwerkerkosten an und beantragte die Gewährung der Steuerermäßigung von 20 Prozent bzw. in der maximal möglichen Höhe von 1.200 Euro für haushaltsnahe Handwerkerleistungen. Das Finanzamt lehnte dies allerdings ab.

Wirtschaftliche Belastung der Steuerzahlerin?

Tatsächlich wurde der Frau das Geld, dass sie für die Renovierung ausgegeben hatte, bereits von ihrer Versicherung erstattet. Diese hatte die Aufwendungen zur Behebung des Schadens anstandslos erstattet.Wie die Richter des Finanzgerichts Münster erklärten, setzt die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung eine wirtschaftliche Belastung der Steuerzahlerin durch die Handwerkerkosten voraus. Das war im Streitfall nicht gegeben, da die Versicherung die Handwerkerkosten erstattet habe.

Auch verneinte das Gericht, dass sich die wirtschaftliche Belastung in Zusammenhang mit den haushaltsnahen Handwerkerkosten aus den gezahlten Versicherungsbeiträgen ergebe. Das sei nicht der Fall, weil durch diese nicht die Versicherungsleistung angespart werde. Der Anspruch der Klägerin auf Schadensregulierung durch die Versicherung bestehe vielmehr unabhängig von der Gesamthöhe der eingezahlten Beiträge. (Urteil vom 06.04.2016, Az.: 13 K 136/15 E)