Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuerrecht

Viele Ärzte schließen eine Praxisausfallversicherung ab, die bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Inhabers für die fortlaufenden Kosten der Praxis aufkommt. Die laufenden Prämien werden steuerlich allerdings nicht den Praxiskosten, sondern der privaten Absicherung des Arztes zugeordnet und dürfen daher nicht als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Das hat auch der Bundesfinanzhof bereits bestätigt (Az. VIII R 6/07).  Im Umkehrschluss sind dann aber auch die Versicherungsleistungen nicht „steuerbar“, gehören also nicht zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen.

Praxis unter Quarantäne

In Bezug auf die Absetzbarkeit der Kosten gibt es allerdings eine Ausnahme: wenn die Praxis unter Quarantäne gestellt wird, werden die Prämien für die Versicherung doch als Betriebsausgaben behandelt.

In dem verhandelten Fall ging es um eine Ärztin, die durch einen Unfall arbeitsunfähig wurde und eine Betriebsunterbrechung vornehmen musste. Sie erhielt für diese Zeit Versicherungsleistungen in Höhe von etwa 110.000 Euro. Das Finanzamt bewertete das Geld als Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit und forderte entsprechende Steuern ein. Vor Gericht bekam die Ärztin die Bestätigung, dass es sich bei dieser Versicherungsleistung nicht um Betriebseinnahmen aus selbstständiger Arbeit handelte. Da die Prämien der privaten Vorsorge zugewiesen werden, dürfen entsprechende Leistungen dann auch nicht zu den Betriebseinnahmen gezählt werden, so das Urteil.

Prämien als Betriebsausgaben

Im Einzelfall können die Prämien allerdings doch als Betriebsausgaben erfasst werden, nämlich wenn die Police auch gegen eine ordnungsbehördlich verfügte Quarantäne absichert. Da es sich hierbei um ein rein betriebliches Risiko handelt, steht einem steuerlichen Abzug nach § 12 Nr. 1 EStG nichts entgegen.