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Steuerrecht

Aufwendungen für eine Ehescheidung sind auch bei medizinischer Indikation nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, das hat das Finanzgericht Sachsen in einem Urteil entschieden. Die Scheidung war eingereicht worden, weil beide Ehepartner an psychischen Erkrankungen litten und der Arzt aus gesundheitlichen Gründen dringend zur Trennung geraten hatte.

Die Kosten für das Ehescheidungsverfahren hatte der Mann in seiner Steuererklärung als Aufwendungen für  außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Die insgesamt 3.818 Euro erkannte das Finanzamt aber nicht an. Begründet wurde dies damit, das Scheidungskosten nach dem, zum Zeitpunkt des Verfahrens geltendem Recht, nicht als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden konnten.

Der Mann klagte und verlangte die Anerkennung der Kosten. Er brachte vor, dass ohne das Ehescheidungsverfahren seine Existenzgrundlage gefährdet gewesen wäre. Auch habe er durch die Scheidung bereits die Hälfte seiner betrieblichen Altersvorsorge verloren und auch sein Wohneigentum als Altersvorsorgebaustein sei gefährdet gewesen.

Beide Ehepartner litten demnach an Depressionen. Als die Frau in einer Klink behandelt wurde, habe man ihr dort während der Therapie die Beendigung der Ehe nahegelegt. Dem Mann riet auch sein Hausarzt zur Ehescheidung.

Obwohl es offenbar auch gesundheitliche Gründe für die Scheidung gab, blieben Finanzamt und auch das Finanzgericht bezüglich der steuerlichen Behandlung der Kosten hart und wiesen die Anerkennung in der Steuererklärung zurück.

Die Richter bezweifelten, dass der Mann ohne Scheidung seine berufliche Existenzgrundlage verloren hätte und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen hätte befriedigen können. Auch sei der Verlust eines Teils der Altersvorsorge eine übliche Folge der Scheidung und nicht durch die Ehe an sich gefährdet gewesen. Damit hätten die Kosten nicht zur Abwehr der Gefährdung einer Existenzgrundlage gedient.

Das ist nach Auffassung der Richter auch dann der Fall, wenn die Scheidung medizinisch indiziert ist. Es sei zwar möglich, dass seelische Beeinträchtigungen zum Verlust der materiellen Existenzgrundlage führen könnten. Das reiche für eine Ausnahme vom steuerlichen Abzugsverbot trotzdem nicht aus (FG Sachsen, Az. 8 K 80/18).