Praxisgüter an Mitarbeitende verkaufen
Deborah WeinbuchAlte Computer oder Möbel müssen nicht im Lager verstauben. Der Weiterverkauf an Mitarbeitende kann sich lohnen — wirtschaftlich und im Sinne der Nachhaltigkeit. Wichtig ist ein durchweg transparenter Ablauf.
Wenn Computer, Stühle oder der alte Praxis-Pkw ausgedient haben, ist ihr Privatkauf für Mitarbeitende häufig noch attraktiv. Doch bei der Weitergabe von Praxisinventar gelten steuerliche Spielregeln. Wird ein Gegenstand unter seinem Marktwert verkauft, entsteht ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil, erklärt Rechtsanwalt Markus Kehrbaum von HealthCare Tax & Law in Hamburg.
Keine freie Preisgestaltung bei Verkauf von Praxisgeräten
Beim Verkauf eines ausrangierten Laptops oder Bürostuhls orientiert sich der Preis am üblichen Marktwert. „Die Mitarbeitenden sind steuerrechtlich so zu behandeln, als würde man den Gegenstand an eine fremde Person verkaufen“, so Kehrbaum. Vergleichspreise aus Onlinebörsen reichen meist aus; bei teuren Gütern wie Praxisfahrzeugen kann ein Wertgutachten sinnvoll sein. Vom ermittelten Marktpreis dürfen bis zu vier Prozent übliche Rabatte abgezogen werden. Wird ein Gerät deutlich darunter abgegeben, entsteht ein geldwerter Vorteil. Kostet ein Laptop am Markt 500 Euro und wird er für 300 Euro abgegeben, beträgt dieser Vorteil 200 Euro. Ein häufiger Fehler ist, den Buchwert mit dem realen Wert zu verwechseln: „Der Erinnerungswert von einem Euro in der Buchhaltung bedeutet nicht, dass ein Gegenstand wertlos ist“, betont Kehrbaum. Geschenke werden ebenfalls als geldwerte Vorteile eingebucht. Für sie gelten keine Abschläge, sie fließen normal in die Lohnsteuer ein.
E-Bikes und IT-Geräte an Mitarbeiter verkaufen: muss das versteuert werden?
Für E-Bikes kann der Zeitwert nach 36 Monaten pauschal mit 40 Prozent der ursprünglichen Preisempfehlung angesetzt werden. Wird günstiger verkauft, entsteht ein geldwerter Vorteil. Die Praxis kann diesen nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25 Prozent pauschal versteuern; für Mitarbeitende bleibt er dann steuer- und sozialversicherungsfrei. Alternativ ist die individuelle Besteuerung über die Gehaltsabrechnung möglich. Dann wird er dem Bruttolohn zugerechnet und mit dem persönlichen Steuersatz – einschließlich Sozialabgaben – belastet. Diese Variante kann bei eher niedrigen Einkommen günstiger sein, wenn der individuelle Steuersatz unter 25 Prozent liegt oder wenn der geldwerte Vorteil so hoch ist, dass die Praxis die Pauschalsteuer vermeiden möchte.
Auch für verkaufte Datenverarbeitungsgeräte – Laptops, Tablets oder Zubehör wie Monitore oder Drucker wird oft die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG angewendet. Die Pauschalierung nach § 37b EStG (30 %) ist für Geschenke oder Incentives an größere Gruppen relevant, kann allerdings nur bis zu einem Wert von 10.000 Euro angewendet werden. Mängel, Zubehör und der Übergabezustand der Gegenstände sollten dokumentiert werden. Eine begründete Preisfindung reduziert das Risiko späterer Rückfragen durch das Finanzamt oder die Sozialversicherung.
Vorsicht: gewerbliche Infizierung bei häufigen Verkäufen
Achtung: Wiederholte oder systematische Verkäufe können unerwartete Folgen haben. Werden mit einer gewissen Regelmäßigkeit beispielsweise IT-Geräte oder Einrichtungsgegenstände veräußert, kann dies als eine gewerbliche Tätigkeit gewertet werden – mit erheblichen Risiken für die Praxis. „Man muss aufpassen, dass daraus keine Gewerblichkeit entsteht, die sonst die Freiberuflichkeit infiziert“, warnt Markus Kehrbaum. Die Folgen könnten dann von Umsatzsteuerpflicht bis zur gewerbesteuerlichen Einordnung der Praxis reichen. Zwar kommt ein solches Szenario eher selten vor, denkbar ist es jedoch bei einer vollständigen Neuausstattung oder wenn die Praxis sich für einen Verkauf neu aufstellt. Markus Kehrbaums Rat: „Bei umfangreicheren Vorgängen sollte der steuerliche Berater unbedingt eingebunden werden, um böse Überraschungen zu vermeiden.“ So bleibt der Verkauf rechtssicher und ohne Gefahr für den freiberuflichen Status.