Schlafender Richter: Gerichtsverhandlung wirkt besser als Baldrian
Judith MeisterDas deutsche Steuerrecht ist offenbar nicht nur eines der kompliziertesten, sondern auch eines der einschläferndsten der Welt. So dämmerte vor Kurzem ein Richter während einer umsatzsteuerrechtlichen Verhandlung weg und fing kräftig an zu schnarchen. Das ließ der Beklagte aber nicht auf sich sitzen und zog erfolgreich bis vor den Bundesfinanzhof.
Das deutsche Steuerrecht gehört zu den kompliziertesten der Welt. Selbst Experten verzweifeln oft an den immer komplexeren Regelungen. Und doch ist es am Finanzgericht vorgeschrieben, dass neben den Berufsrichtern ehrenamtliche Richter vertreten sind. Sie sollen dazu beitragen, dass lebensnahe und verständliche Gerichtsentscheidungen entstehen.
Ehrenamtlicher Richter schnarcht in der Verhandlung
So weit die Theorie. Die Praxis sieht mitunter anders aus. Das belegt ein aktueller Beschluss des höchsten deutschen Finanzgerichts, des Bundesfinanzhofs (BFH) in München. Im konkreten Fall stritten sich die Parteien, ob ein Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt in einem umsatzsteuerrechtlichen Streit rechtmäßig ergangen war. Der Beschwerdeführer vor dem BFH hatte einen Verfahrensmangel gerügt, weil einer der ehrenamtlichen Richter während der Verhandlung vernehmbar geschnarcht hatte. Erst als er in die Seite geboxt worden war, sei dieser aufgeschreckt.
Dennoch fuhr das Finanzgericht unbeirrt mit der Verhandlung fort. Der Kläger wollte das nicht hinnehmen, rief den BFH an und rügte einen Verfahrensmangel. Das Argument: Ein schnarchender Richter lege die Vermutung nahe, dass das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt war.
BFH hebt Urteil wegen Verfahrensmangel auf
Die Münchener Richter teilten diese Auffassung und befanden: Ein Gericht ist nur ordnungsgemäß besetzt, wenn „jeder an der Verhandlung und Entscheidung beteiligte Richter (…) wesentliche Vorgänge der Verhandlung wahrnehmen und in sich aufnehmen“ kann. Ein Richter, der in der mündlichen Verhandlung für eine nicht nur unerhebliche Zeit einschlafe, sei abwesend, wenn er dadurch wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen könne.
Das allerdings könne im Allgemeinen „erst dann angenommen werden, wenn sichere Anzeichen für das Schlafen wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder eindeutige Anzeichen von fehlender Orientierung gerügt werden (vgl. hierzu auch BFH, 16.06.2009, Az. X B 202/08). Schließlich sei es denkbar, dass ein Richter dem Vortrag während der mündlichen Verhandlung auch mit (vorübergehend) geschlossenen Augen und geneigtem Kopf folgen könne.
Im konkreten Fall allerdings war für den BFH klar, dass der ehrenamtliche Kollege der Verhandlung nicht mehr folgen konnte. Denn wer schnarche, der sei in der Regel nicht nur kurz unaufmerksam, sondern mindestens eingenickt, so das Gericht. Entsprechend sei die Vorinstanz nach § 119 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung nicht mehr ordnungsgemäß besetzt gewesen. Das Urteil sei daher wegen eines Verfahrensmangels aufzuheben und müsse noch einmal neu verhandelt werden (12.02.2026, Beschluss V B 64/24).
Die exakte Dauer des Schlafs musste nach Auffassung des BFH dafür nicht festgestellt werden. Da der betreffende Richter erst durch einen Anstoß eines Kollegen wieder wach geworden sei, hätte das Gericht den vorangegangenen Verfahrensabschnitt wiederholen müssen. Dies sei aber nicht geschehen, sodass ein irreversibler Verfahrensfehler vorliege.
Nicht nur das Steuerrecht kann ermüdend sein
Schlafende Richter beschäftigen nicht nur den Bundesfinanzhof. Auch das höchste deutsche Sozialgericht, das BSG in Kassel, musste sich bereits mit einem solchen Fall auseinandersetzen: Dabei ging es um einen Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, der mehrfach während der Verhandlung eingenickt war: Erkennbar war dies, weil sich seine Augen immer wieder langsam schlossen. Zudem sackte das Kinn des Mannes zur Brust, er atmete tief und vernehmlich und schreckte jeweils erst durch einen Fußtritt seines Richterkollegen wieder auf. Die Richter des BSG werteten auch dies als Abwesenheit des betreffenden Richters und damit als absoluten Revisionsgrund (BSG, 12.04.2017, Az. B 13 R 289/16).