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Arbeitsrecht
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Zum Duzen verurteilt

Die folgende Entscheidung des LAG Hamm hat zwar schon ein paar Jahre auf dem Buckel. Angesichts der Tatsache, dass die höfliche Anrede „Sie“ im beruflichen Umfeld immer häufiger durch das saloppere „Du“ ersetzt wird, bleibt der Richterspruch aus Westfalen aber bis heute aktuell (29.07.1998, Az. 14 Sa 1145/98).

Im konkreten Fall ging es um einen Konflikt zwischen den Mitarbeitern einer bekannten schwedischen Modekette. Der Teamleiter hatte hier die Anweisung erteilt, sich untereinander ab sofort mit dem Vornamen und „Du“ anzusprechen.

Nachdem der Betriebsrat die Maßnahme gebilligt hatte, praktizierten die Mitarbeiter die neue Duzkultur für zwei Jahre. Dann allerdings hatte ein Arbeitnehmer genug von der zwanglosen Atmosphäre und wollte zurück zum „Sie“. Das Unternehmen hielt dagegen – der Fall wurde streitig und landete vor dem LAG Hamm.

Dort befand man: Widerspricht ein Arbeitnehmer dem betrieblichen Verhaltenskodex des Duzens unter Arbeitskollegen über einem längeren Zeitraum nicht, so wird dieser fester Bestandteil des Arbeitsvertrages und der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, wieder gesiezt zu werden. Weiter hieß es in der Begründung: Das Anredeselbstbestimmungsrecht gelte nicht absolut, sondern könne bestimmten Modifikationen unterliegen. Da der Beschäftigte das „Du“ in den ersten zwei Jahren akzeptiert hatte, könne er nun nicht auf einer Rückkehr zur alten Anrede bestehen.

Swinger-Club ist als finanzielles Zubrot erlaubt

Erfolgreich gegen ihren Rauswurf wehrte sich auch eine Grundschullehrerin aus dem Westfälischen, die – ohne die erforderliche Nebentätigkeitserlaubnis des Schulleiters – einen Swinger-Club eröffnet hatte, um sich ein Zubrot zu verdienen.

Der Dienstherr kündigte ihr wegen eines Verstoßes gegen „grundlegende Verhaltensanforderungen, die an eine Lehrerin zu stellen sind“. Das LAG Hamm allerdings entschied: Auch eine Angestellte des öffentlichen Dienstes hat das Recht, ihr Privatleben so zu gestalten, wie es ihr beliebt. Eine „ohne besondere Dienstbezogenheit (…) ausgeübte sexuelle Neigung ist im Regelfall kein Kündigungsgrund“. Die Lehrerin durfte bleiben (19.01.2001, Az. 5 Sa 491/00).    

Keine Gehaltskürzung wegen zu langer Klopausen

Zu viel Kaffee. Eine schwache Blase. Ein Harnwegsinfekt oder ein Reizdarm. Es gibt viele Gründe, warum manche Menschen häufiger das stille Örtchen aufsuchen müssen als andere. Dass die Zahl der Toilettenbesuche während der Arbeitszeit ein so intensives Level erreicht, dass sich ein Gericht damit befassen muss, ist dennoch ungewöhnlich.

Das Arbeitsgericht Köln musste sich aber gleichwohl mit dem Harndrang des Mitarbeiters einer Rechtsanwaltskanzlei befassen. Dessen Chef hatte festgestellt, dass einer der angestellten Rechtsanwälte überproportional viel Zeit in den gekachelten Anstalten verbrachte, und eine Klo-Dokumentation erstellt. Diese ergab: In der Zeit vom 8. bis zum 26. Mai eines Jahres hatte der Mann insgesamt 385 Minuten (und damit gut 6,5 Stunden) auf der Toilette verbracht. 

Hochgerechnet auf die gesamte Beschäftigungszeit kam der Arbeitgeber damit auf insgesamt 90 Stunden, die der Angestellte in den vergangenen Monaten zusätzlich zu den üblichen Pausen- und Toilettenzeiten auf dem Örtchen verbracht hatte. Für diese Verrichtungen wollte der Chef allerdings kein Gehalt bezahlen und zog dem Angestellten rund 680 Euro vom Gehalt ab.

Auch dieser Fall landete vor Gericht und endete zugunsten des Arbeitnehmers. Der hatte argumentiert, in der fraglichen Zeit unter Verdauungsstörungen gelitten zu haben. Das schien das Gericht überzeugt zu haben – das gekürzte Gehalt musste nachbezahlt werden (21.01.2010, Az. 6 Ca 3846/09).

Zigarettengestank reicht nicht für Kündigung

Es ist eine der ehernen Regeln des deutschen Arbeitsrechts: In der Probezeit können Arbeitgeber einem neu eingestellten Arbeitnehmer jederzeit und ohne Angabe von Gründen eine Kündigung aussprechen. Doch gilt diese Regel wirklich ausnahmslos? Nein. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Saarlouis hervor. Der zugrundeliegende Sachverhalt war kurios. Offenbar war der Arbeitgeber einer frisch eingestellten Bürokraft ein überzeugter Nichtraucher. Jedenfalls wies er die neue Kollegin auf das Rauchverbot am Arbeitsplatz hin.

Das hielt die Frau allerdings nicht davon ab, sich vor ihrem Dienstantritt am ersten Tag draußen vor der Firma noch eine Kippe zu gönnen. Nach nur zwei Stunden Arbeit sprach ihr der Chef deshalb eine Kündigung aus. Grund: der „gravierende Rauchgeruch“, den die Dame verströmte. Der Fall landete vor dem Arbeitsgericht Saarlouis und endete zugunsten der geschassten Mitarbeiterin (28.05.2013, Az. 1 Ca 375/12).    

Das Argument: Die Kündigung sei treuwidrig und damit unwirksam. Auch in der Probezeit müsse der Chef das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers berücksichtigen. Da die neue Mitarbeiterin zudem nicht gegen das Rauchverbot im Betrieb verstoßen habe, habe sie auch nicht gegen dienstliche Anordnungen verstoßen und dürfe ihren Job behalten.

Gericht untersagt Nebenjob als Leichen­bestatter

Weniger Glück hatte ein Krankenpfleger, der neben seinem Job in der Anästhesie einem Nebenjob als Leichenbestatter nachgehen wollte. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die hauptberufliche Tätigkeit, die der Rettung und Gesunderhaltung der ihm anvertrauten Patienten diene, nicht mit einer Nebentätigkeit als Bestatter zu vereinbaren sei. Sie könne – wohl aufgrund eines gewissen Zielkonfliktes – Patienten und deren Angehörige irritieren. (28.02.2002, Az. 6 AZR 357/01).

„Scharfe Spiele in Lack und Leder“ sind kein Kündigungsgrund

Ärztinnen und Ärzte sind Tag für Tag mit intimen menschlichen Details befasst. Dennoch sehen es manche Arbeitgeber nicht gerne, wenn auch Informationen aus dem Privatleben ihrer Arbeitnehmer publik werden. Das belegt der Fall einer angehenden Bürokauffrau, den das Arbeitsgericht Passau zu entscheiden hatte.

Zusammen mit ihrem Lebensgefährten hatte sich die Dame nackt in der Illustrierten „Praline“ präsentiert. Per Fotoserie gab sie Einblicke in ihr Privatleben und ließ unter anderem verlauten, dass die beiden auf „scharfe Spiele in Lack und Leder“ stehen.

Der Chef der Frau sah dadurch den Ruf seines Unternehmens in Gefahr und kündigte. Das Arbeitsgericht teilte diese Sorge nicht. Der redaktionelle Beitrag beschreibe lediglich „offenbar gegebene sexuelle Praktiken“. Er sei „für sich genommen“ aber „relativ wertneutral“ und berechtige nicht zu einer Kündigung (11.12.1997, Az. 2 Ca 711/97 D).

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