Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuerrecht

Die integrierte Versorgung ist ein Mittel des niedergelassenen Arztes seine betriebswirtschaftliche Situation zu verbessern, dennoch ist ihr aus steuerlicher Sicht mit Augenmerk zu begegnen. Bei der sogenannten integrierten Versorgung nach § 140a ff des SGB V zahlt die für den Patienten zuständige Krankenkasse dem Arzt für die Behandlung des Patienten bestimmte Fallpauschalen. Diese verhandelten Fallpauschalen erstrecken sich sowohl auf die medizinische Betreuung (freiberufliche Tätigkeit § 18 EStG) als auch auf die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln (gewerbliche Tätigkeit § 15 EStG).

Wenn diese Fallpauschalen von den Krankenkassen mit Gemeinschaftspraxen (BAG, Teil-BAG oder sonstige) vereinbart werden, kommt es unter Umständen zu einer sogenannten “gewerblichen Infizierung”. Im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG unterliegen dann die gesamten Einkünfte der ärztlichen Gemeinschaftspraxis der Gewerbesteuer.

Diese Infizierung ergibt sich nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Frankfurt auch bei Abgabe von entsprechenden Faktorpräparaten an Bluter zur Heimselbstbehandlung.

Positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)

Der Bundesfinanzhof hat für die Berufsausübungsgemeinschaften hinsichtlich dieser Abfärbung allerdings auch einige Ausnahmen zugelassen. Demnach ist bei der gewerbesteuerlichen Infektion die Geringfügigkeitsgrenze zu beachten (BFH 27.8.14 Az. VIII R 16/11, Az. VIII R 41/11 und Az. VIII R 6/12). Zur gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit der Gemeinschaftspraxen kommt es nach Ansicht des BFH nur dann, wenn:

  • die gewerblichen Nettoumsatzerlöse eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und
  • zusätzlich 24.500 € (Gewerbesteuerfreibetrag) im Veranlagungszeitraum übersteigen.

Die steuerliche Beratung sollte dahingehend sein, die gewerbliche Infektion durch eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft zu vermeiden, die dann entsprechend die gewerbliche Betätigung der Gemeinschaftspraxis übernimmt.

Praxishinweise für den Arzt

Sie sollten sich im Hinblick auf die integrierte Versorgung die Verträge und Behandlungen genau ansehen. Werden bei der integrierten Versorgung nämlich Hilfsmittel verwendet, ohne die die ärztliche Heilbehandlung generell nicht möglich wäre, sind diese derart mit der eigentlichen Behandlung verzahnt, dass die Abgabe nicht als selbstständig angesehen werden kann. Das ist beispielsweise beim Einsatz künstlicher Hüftgelenke, künstlicher Augenlinsen sowie sonstiger Implantate und bei Verbrauchsmaterialien der Fall. Diese entsprechenden Hilfsmittel sind dann einheitlicher Bestandteil der ärztlichen Gesamtleistung. Somit erbringt der Arzt als Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis eine einheitliche, heilberufliche Leistung. Die Abgabe von Hilfsmitteln und Medikamenten stellt dementsprechend einen unselbstständigen Teil der Heilbehandlung dar. Bevor Sie also Verträge mit den Krankenkassen über eine integrierte Versorgung verhandeln, sollten Sie Ihren Steuerberater kontaktieren.