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Steuerrecht

In dem verhandelten Fall wurde geklärt, ob sich die eine Augenklinik betreibende Klägerin für einen Teil ihrer Leistungen auf die für Heilberufler geltende Umsatzsteuerbefreiung berufen kann. Das Finanzgericht Münster lehnte dies ab (Az: 15 K 718/12 U.)

Der verhandelte Fall

In der Klinik wurden Augenoperationen durchgeführt, es waren fünf Operationssäle, vier Untersuchungs- sowie neun Patientenzimmer mit insgesamt 20 Betten vorhanden. Die Patientenzimmer waren ohne medizinische Zusatzausstattung eingerichtet, es gab nur herkömmliche Hotelbetten. Die ärztliche Versorgung wurde von den während der stationären Aufnahme anwesenden Ärzten beziehungsweise Ärzten in Rufbereitschaft übernommen. Im Streitzeitraum waren Pflegepersonal, OP-Personal und Arzthelferinnen bei der Klägerin beschäftigt, aber keine Ärzte. Der ärztliche Direktor war auch Gesellschafter der Klinik. Die meisten Operationen wurden ambulant durchgeführt, bei notwendiger intensivmedizinischer Überwachung wurden die Patienten in das örtliche Krankenhaus eingewiesen, in der der ärztliche Direktor der Klinik über Belegbetten verfügte.

Keine Kassenzulassung der Klinik

Die ärztlichen und operativen Leistungen wurden durch die behandelnden Belegärzte und eine Gemeinschaftspraxis erbracht. Teilweise rechnete die Klinik die Leistungen direkt mit den Patienten ab, teilweise wurden sie gegenüber den Ärzten, die die Räume nutzen, in Rechnung gestellt. Die rechneten ihrerseits mit den Patienten beziehungsweise den Krankenkassen ab. Die Klinik selbst hatte keine Kassenzulassung. In den Streitjahren entfielen 80 % bis 85 % der Operationen auf Kassenpatienten.

Nach einer Außenprüfung – noch vor der Umsetzung der Ergebnisse – forderte die Klinik vom Finanzamt, die von ihr erbrachten Leistungen von der Umsatzsteuer zu befreien. Dem folgte das Finanzamt aber nicht. Gegen die entsprechenden Bescheide legte die Klägerin Einsprüche ein und forderte weiterhin eine Umsatzsteuerbefreiung. Das Finanzamt erklärte, dass die Voraussetzungen einer Umsatzsteuerbefreiung nicht erfüllt seien. Dagegen klagte die Klinik.

Die Klinik wollte kein Krankenhaus sein

Sie begründete die Klage im wesentlichen damit, dass es sich nicht um ein Krankenhaus im Sinne des § 4 Nr. 16 Buchst. b) UStG handele. Die stationären Leistungen würden sich lediglich auf die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung, Stellung einer Nachtschwester sowie die Einrichtung einer Ärzterufbereitschaft beschränken. Das würde für eine Qualifikation als Krankenhaus nicht ausreichen. Mit der Firmenbezeichnung „Klinik“ habe man lediglich der Erwartungshaltung der Patienten entsprechen wollen. Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung liege ein Krankenhaus im steuerrechtlichen Sinne aber nur dann vor, wenn mindestens ein Drittel der Gesamtleistung auf stationäre oder teilstationäre Leistungen entfällt.

Versagung der Umsatzsteuerbefreiung

Die Versagung der Umsatzsteuerbefreiung würde außerdem gegen das Gleichbehandlungsverbot verstoßen. Denn wenn ein Augenarzt, der eine Augenoperation in seiner Praxis ausführen würde, sich auf die Steuerbefreiung berufen könne, während dieselbe Operation in der Augenklinik steuerpflichtig sei, liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor.

Das sahen die Richter anders: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, grundsätzlich der Umsatzsteuer. Mit der Überlassung von Personal, Material, Räumen und Geräten gegenüber einer Gemeinschaftspraxis bzw. Belegärzten habe die Klinik solche steuerpflichtigen Leistungen erbracht. Die Klägerin könne sich dabei nicht auf die Steuerbefreiung für Leistungen aus der Tätigkeit von Gesundheitsfachberufen berufen, da es sich nicht um von ihr erbrachte ärztliche oder arztähnliche Leistungen handelt. Steuerbefreit seien nur Leistungen, die der Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen.

Bei der bloßen Überlassung von Praxisräumen nebst Ausstattung durch die Klinik, aber auch durch einen Arzt an andere Ärzte handle es sich jedoch weder um eine ärztliche noch um eine arztähnliche Leistung. Eine solche Überlassung kann zwar einer Heilbehandlung dienen, stellt aber selbst keine solche dar. Daher kommt eine Steuerbefreiung in solchen Fällen nicht in Frage.