Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuerrecht

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betrieb in den Streitjahren (2009 bis 2011) ein Gesundheitszentrum mit einer Kapazität von über 200 Betten. Es waren u.a. zwei Ärzte sowie sieben Krankenschwestern angestellt.

Eine Konzessionierung als Privatklinik nach § 30 der Gewerbeordnung (GewO) lag für das Gesundheitszentrum vor. Es bestand jedoch kein Versorgungsvertrag. Ein Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan für die Fachgebiete Orthopädie und Innere Medizin wurde in 2011 abgelehnt.

Patienten entschieden selbst über Dauer und Umfang der Leistungen

Die Kunden der Privatklinik konnten – unabhängig von einem ärztlichen Befund – selbst über ihren Aufenthalt, dessen Dauer sowie den Umfang der Leistungen entscheiden. Dazu erwarb man das jeweilige Angebot zu einem Festpreis. Bei Beginn des Aufenthalts erfolgte eine ärztliche Untersuchung, wobei lediglich überprüft wurde, ob gesundheitliche Einschränkungen gegen die Durchführung einzelner Maßnahmen sprachen. Im Anschluss daran wurde der Terminplan für Anwendungen entsprechend der individuellen Wünsche und Buchungen der Kunden erstellt. Je nach Inhalt des Leistungspakets fand ein ärztliches Abschlussgespräch mit der Empfehlung von Anschlussbehandlungen nicht mehr statt. Darüber hinaus stellten die Ärzte auch keine Kassenrezepte aus, da es hierfür an der erforderlichen Kassenarztzulassung fehlte.

Die GmbH wies in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2009 lediglich geringe Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus, während sie den überwiegenden Teil ihrer Leistungen – wie in den Vorjahren – als umsatzsteuerfrei ansah. Das wurde vom Finanzamt bei einer Außenprüfung beanstandet und die Umsatzsteuer mit einem Bescheid neu und deutlich höher festgesetzt.

Die dagegen gerichtete Klage wies das Hessische Finanzgericht ab, nun scheiterte die Betreiberfirma auch mit ihrer Revision.

Klinik erbrachte nur Heilbehandlungen

Vor Gericht erklärte die Klägerin, dass ihre Umsätze nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL steuerfrei seien. Aufgrund der Konzession sei sie eine ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung, deren Tätigkeit der Gesundheit der Patienten und damit einer sozialen Zweckbestimmung diene. Sie habe als Vorsorgeklinik Heilbehandlungen erbracht, da die Patienten bei Aufnahme ausnahmslos von einem Arzt untersucht würden und darauf basierend ein individuell abgestimmter Therapieplan erstellt würde. Abweichende Wünsche des Patienten würden nur nach ärztlicher Prüfung durchgeführt. Die angebotenen Leistungspakete beinhalteten ausschließlich therapeutische Anwendungen aus dem präventiv- und rehabilitationsmedizinischen Bereich und basierten auf einer medizinischen Indikation. Freizeit- und Wellnessangebote (Wanderungen/Gedächtnisspiele) stünden nicht im Vordergrund.

Der Senat hielt die Revision dennoch für unbegründet.

Nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 1 UStG sind Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden, steuerfrei. Bei einer privaten Einrichtung sei das nur der Fall, wenn sie z.B. im Rahmen einer Zulassung bzw. eines Vertrags nach dem Sozialgesetzbuch erbracht werden. Der Klägerin fehlten die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung schon deshalb, weil es sich weder um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts handelte, noch die anderen Voraussetzungen vorlagen. Zudem war das Gesundheitszentrum in den Streitjahren auch gar nicht als Krankenhaus i.S. von § 108 SGB V zugelassen.

Auch zweifelten die Richter den therapeutischen Zweck der Leistungen an, da der Aufenthalt der Patienten nicht von einem ärztlichen Befund abhängig war, sondern die Kunden selbst über die Details entscheiden konnten. Eine ärztliche Diagnose erfolgte nicht. Da entsprechend diesen Feststellungen die Leistungserbringung unabhängig von einem medizinisch diagnostizierten Krankheitsbild erfolgte, fehlte den vorliegenden Leistungen laut Gericht eine therapeutische Zweckbestimmung. Damit wurde die Steuerbefreiung zu Recht verweigert.