Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuerrecht

Ärzte arbeiten viel und haben eine enorme Verantwortung, da ist es legitim, dass sich der Arzt auch einen schönen Wagen leistet. Wie nun jedoch das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in einem Urteil entschieden hat, ist ein vollumfänglicher Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für einen Ferrari (oder ähnlichen Luxuswagen) ausgeschlossen. Denn diese Aufwendungen berühren nach Absicht des FG die private Lebensführung des Steuerpflichtigen und sind deshalb  (anteilig) unangemessen (FG Baden-Württemberg 6.6.16, 1 K 3386/15).

Der Streitfall

Die GmbH, die im Streitfall geklagt hatte, erbrachte hauptsächlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende zahnärztliche Laborleistungen. Die GmbH war dabei fast ausschließlich für eine Zahnarztpraxis tätig. Diese wurde vom Geschäftsführer der GmbH und seiner Ehefrau gemeinschaftlich betrieben. Die Gesellschafter der GmbH waren die Eltern des Zahnarztes.

Im Namen der GmbH wurden ab Februar 2008 einen Porsche und ab August 2008 einen Ferrari angemietet, den ausschließlich der Geschäftsführer fuhr. Im Jahre 2011 wurde der Ferrari von der GmbH gekauft. Auch im Betriebsvermögen der Zahnarztpraxis befand sich ein schickes Auto, nämlich ein Mercedes. Weitere Fahrzeuge unterhielten der Zahnarzt und seine Frau in ihrem Privatvermögen nicht.

Geringe Fahrleistung des Dienstfahrzeugs ist verdächtig

Die jährliche Fahrleistung des Ferrari war sehr überschaubar und von geringem Umfang. Laut Fahrtenbuch fuhr der Geschäftsführer mit dem Ferrari zum Steuerberater der GmbH, zur Bank und zu seinen Fortbildungsveranstaltungen. Einmal nahm er mit dem Fahrzeug an Renntagen teil.

Die GmbH erklärte dem Finanzamt gegenüber Vorsteuern aus den Aufwendungen für den Ferrari, hauptsächlich aus den Leasingraten und dem angefallenen Kaufpreis. Die Renntage seien nach Aussage der Kläger zur Patientenakquise besucht worden. Das Finanzamt sah es anders und kürzte den Vorsteuerabzug auf einen geschätzten „angemessenen“ Anteil. Der betriebliche Repräsentationsaufwand sei nach Auffassung der Richter unangemessen hoch.

Das Urteil des Finanzgerichts

Das Finanzgericht hatte entschieden, dass das Finanzamt die von der GmbH geltend gemachten Vorsteuern aus den Aufwendungen für den Ferrari zu Recht anteilig gekürzt habe. Diese Vorsteuerbeträge entfielen auf Aufwendungen, für die nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) ein Abzugsverbot gelte. Nicht abziehbar seien insbesondere Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen (Arztes) oder anderer Personen berührten, soweit sie nach allgemeiner vernünftiger Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien. Die Lebensführung sei alsdann berührt, wenn die Aufwendungen durch den Steuerpflichtigen mit veranlasst seien und auf persönlichen Motiven beruhen.

Ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand liege nach der Begründung des FG dann vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer die Aufwendungen nicht tätigen würde. Zu berücksichtigen seien insbesondere alle Umstände des Einzelfalls, also die Größe des Unternehmens, die Höhe des Umsatzes und des Gewinns sowie die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seiner Üblichkeit.

Der Sohn der Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH sei augenscheinlich dem Motorsport zugeneigt, die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg der GmbH hingegen deutlich zu gering, da diese im Wesentlichen von der Zahnarztpraxis des Geschäftsführers beauftragt und der Ferrari vor allem für Fahrten zum Steuerberater, zu den beteiligten Banken und zu den Fortbildungsveranstaltungen genutzt werde.

Sollten Sie als Arzt über die Anschaffung eines teuren „repräsentativen“ Fahrzeugs nachdenken, ist eine vorherige Absprache mit Ihrem Steuerberater zu empfehlen.