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Recht

Dass sich ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie in der Ferienzeit nicht von einem Berufsanfänger – oder von Kollegen eines anderen Fachgebietes – vertreten lassen kann, hat das Bundessozialgericht schon vor einiger Zeit entschieden (Az. B 6 KA 31/10 R). Seither müssen alle als Vertreter tätigen Ärzte prinzipiell den gleichen Qualifikationsstandard aufweisen wie der zu vertretende Vertragsarzt. Doch gilt diese Regel auch für Sicherstellungsassistenten?

Müssen Vertreter und Assistenten dasselbe können?

Diese Frage musste vor Kurzem das Sozialgericht München entscheiden. Auch im konkreten Fall ging es um einen niedergelassenen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Dieser beantragte bei der KV Bayern die Genehmigung zur Anstellung einer Sicherstellungsassistentin. Die Kandidatin seiner Wahl war eine Fachärztin für Chirurgie. Sie sollte für ein Jahr in seiner Praxis anheuern und es dem Praxischef so ermöglichen, die eigene Arbeitszeit dort zugunsten seiner Familie zu reduzieren.

Die KV lehnte den Antrag allerdings ab. Das Argument: Auch bei der Anstellung einer Sicherstellungsassistentin gelte das Gebot der Fachgebietsidentität, da bestimmte Leistungen sonst nicht abrechenbar seien.

Qualifikationserfordernis für die Tätigkeit als Sicherstellungsassistentin

Der Fall wurde streitig und endete mit einer Entscheidung zugunsten des Arztes. Das Sozialgericht München führte aus, dass das einzige Qualifikationserfordernis für die Tätigkeit als Sicherstellungsassistentin die Approbation ist, nicht jedoch eine abgeschlossene Weiterbildung mit Anerkennung der gleichen Facharztbezeichnung wie der Vertragsarzt. Für die von der KV geforderte Fachgebietsidentität zwischen Vertragsarzt und Sicherstellungsassistentin gebe es hingegen keine Rechtsgrundlage.

Auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Vertretungsrecht lasse sich nicht auf Sicherstellungsassistenten übertragen. Der Grund: Ein Vertreter wird im Namen und anstelle des Vertragsarztes tätig, ein Assistent hingegen arbeitet unter dessen (An)Leitung und Aufsicht. So ist auch ohne Fachgebietsidentität gewährleistet, dass die notwendigen Qualifikationsstandards gewahrt bleiben (SG München, Az. S 43 KA 98/22).