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Versicherungsrecht

Obwohl er gegenüber der Versicherungsgesellschaft eine Krankheit und eine Behandlung verschwiegen hatte, bekam ein Mann vor Gericht das Recht auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zugesprochen. Denn auch die Versicherung hatte Fehler gemacht.

Grundsätzlich gilt: Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung muss der Versicherer gesundheitliche Fragen wahrheitsgemäß beantworten. Tut er das nicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Allerdings gibt es hier durchaus Ausnahmen.

Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

Im verhandelten Fall hatte ein Berufskraftfahrer 2009 eine Risikolebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen gab er gegenüber der Versicherungsgesellschaft an, in den vergangenen fünf Jahren nicht aus gesundheitlichen Gründen von Ärzten beraten oder untersucht worden zu sein.

Das entsprach allerdings nicht der Wahrheit. Wie sich herausstellte, hatte er 1998 eine Lungenembolie erlitten und sich 2005 deshalb bei einem Radiologen in Behandlung befunden. Relavent wurde dies, weil er 2013 erneut eine Lungenembolie erlitt und daraufhin Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beantragte.

Der Versicherer verweigerte allerdings die Zahlung und begründete dies mit der verschwiegenen Behandlung beim Radiologen. Aufgrund der Vorerkrankung wollte die Versicherungsgesellschaft den Vertrag um eine Klausel ergänzen, die Leistungen in diesem Zusammenhang ausschloß. Dagegen klagte der Versicherte und bekam vor Gericht Recht.

Richter urteilten zugunsten des Versicherten

Zuletzt landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof, doch auch hier urteilten die Richter zugunsten des Versicherten. Die Richter stellten fest, dass der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen von Falschangaben bei den Gesundheitsfragen aufgeklärt worden war.  Der Versicherungsgesellschaft stehe ein Rücktrittsrecht aber nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch eine schriftliche Mitteilung auf die Folgen einer fehlerhaften Angabe hingewiesen hat.  Dieser Verpflichtung war die Versicherung aber nicht ausreichend nachgekommen.

Das Antragsformular enthielt zwar einen Abschnitt mit der Überschrift „Hinweis auf die Rechtsfolgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht“, welcher sich jedoch nicht vorschriftsmäßig vom übrigen Text abhob. Auch die gesonderte Belehrung fehlte. Ohne die Aufklärung hatte die Versicherung aber auch bei unvollständigen Angaben kein Rücktrittsrecht und muss die Leistungen aus der BU nun trotz Vorerkrankung erbringen (BGH, Az.: IV ZR 16/17).