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Versicherungsrecht

Laut einem vom Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI) in Auftrag gegebenen Gutachten sind Rabattvertragsmodelle alles andere als ein großer Erfolg. Dazu Dr. Martin Zentgraf, BPI-Vorstandsvorsitzender: „Das Kassen-Prinzip, die größtmögliche Einsparung zu erzielen, zieht immer häufiger versorgungskritische Situationen nach sich. Ein Umstand, der gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt.“

Liefer- und Versorgungsengpässe eher Regel als Ausnahme?

Zehn Jahre nach der „Scharfschaltung“ der Arzneimittel-Rabattverträge sei eine Marktkonzentration eingetreten, die die Arzneimittelversorgung massiv beeinträchtige. Zentgraf: „Mit dem Gutachten liegen die Fakten auf dem Tisch: Die ausufernde Sparpolitik der Krankenkassen im Arzneimittelbereich hat die Versorgungssituation insbesondere bei versorgungsrelevanten Wirkstoffen derart verschärft, das oftmals nur wenige, manchmal nur noch zwei aktive Anbieter im Markt sind. Durch diese Oligopolisierung drohen akut Lieferengpässe und schlimmstenfalls lebensbedrohliche Versorgungsengpässe für die Patienten.“

Eine Situation, die GKV-Versicherte eigentlich nicht hinnehmen müssen: Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine adäquate und vor allem zeitgerechte Arzneimittelversorgung. Dieser Anspruch folgt aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot des Paragrafen 12 Absatz 1 SGB V (Merkmal „ausreichend“), dem alle Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen genügen müssen.

Das Gutachter-Fazit: Eine Arzneimittelversorgung, bei der Liefer- und Versorgungsengpässe eher die Regel als die Ausnahme sind, entspricht dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht (mehr).

Gutachter fordern Änderung der Rabattverträge

Nach Ansicht der Gutachter müssen die Rabattverträge so gestaltet werden, dass das Risiko Liefer- und Versorgungsengpässe so weit wie möglich minimiert wird. Zur Erreichung dieses Ziels formuliert das Gutachten drei Lösungsansätze:

Mindestens ein Anbieter mit europäischer Produktionsstätte

Zur Stärkung der Versorgungsunabhängigkeit vom außereuropäischen Ausland, müsse bei der Vergabe von Arzneimittelrabattverträgen vorgegeben werden, dass sich unter den Zuschlagsempfängern mindestens ein pharmazeutisches Unternehmen mit europäischer Produktionsstätte befindet.

Keine Rabattverträge für versorgungsrelevante Wirkstoffe bei weniger als vier Anbietern

Für versorgungsrelevante Wirkstoffe müsse ein Verbot für Arzneimittel-Rabattverträge gefordert werden, wenn diese nur noch von drei oder weniger pharmazeutischen Unternehmen im Markt angeboten werden. Mit dem Verbot würde die noch verbliebene Anbietervielfalt in diesen Märkten geschützt und Liefer- und Versorgungsengpässe vermieden.

Mehrfachvergabe (mindestens drei Zuschlagsempfänger)

Krankenkassen sollten laut Gutachten Rabattvertragszuschläge stets an mindestens drei pharmazeutische Unternehmer erteilen. Hierdurch würde sichergestellt, dass die Anbietervielfalt zumindest in ihrem Status quo gesichert wird und auch eine deutlich größere Versorgungssicherheit erreicht.

„Die Krankenkassen stehen in der Verantwortung“, so Dr. Martin Zentgraf. „Sie haben ihren Versicherten eine ausreichende, das heißt auch rechtzeitige und zweckmäßige, also qualitativ dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung garantiert. Das finanzielle Polster der GKV muss jetzt konsequent für ein Mehr an Versorgungssicherheit genutzt werden.“ Die geplanten Rabattvertragsregelungen im GSAV sind nach Ansicht des BPI dazu jedenfalls zu unbestimmt und ungeeignet.