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Versicherungsrecht

Niemand erinnert sich an jede Kleinigkeit aus seiner Vergangenheit, doch einen Aufenthalt im Krankenhaus vergißt man normalerweise nicht so schnell. Wird ein stationärer Klinikaufenthalt gegenüber der Versicherung ohne plausiblen Grund verschwiegen, kann es sich um eine arglistige Täuschung handeln. Das kann schwerwiegende Folgen für den Vertragspartner haben.

So wurde der Krankenversicherungsvertrag einer Frau rückwirkend aufgelöst, weil sie eine entsprechende Frage beim Vertragsabschluss verneint hatte. Sie konnte anschließend auch nicht plausibel erklären, warum sie den Krankenhausaufenthalt verschwiegen hatte. Gegen den Rücktritt wehrte sich die Frau vor Gericht. Doch das Oberlandesgericht Hamm gab der Versicherungsgesellschaft Recht.

Richter stellten sich auf die Seite der Patientin

Die Richter des zuständigen Landgerichts verdonnerten die Versicherung zunächst dazu, den Vertrag fortzuführen. Sie wollten nicht erkennen, dass die Klägerin ihre stationären und ambulanten Behandlungen arglistig verschwiegen habe. Außerdem sei sie von der Versicherung zuvor nicht ausreichend auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen worden.

Die Berufung in der nächsten Instanz vor dem Oberlandesgericht Hamm hatte aber Erfolg: Der Vertrag sei mit der Anfechtung rückwirkend unwirksam geworden, bestätigten die Richter. Im Gegensatz zu der Vorinstanz sahen sie die Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung als gegeben an. So habe die Frau vor Vertragsabschluss eine ambulante Psychotherapie sowie eine stationäre Behandlung in den letzten fünf Jahren verschwiegen. Sie habe damit bewusst falsche Angaben zu ihrem Gesundheitszustand gemacht.

Keine gesundheitlichen Gründe

Zur ihrer Verteidigung hatte die Frau vorgetragen, der Aufenthalt in der Klinik hätte nur mit ihrer unglücklichen Ehe und dem unerfüllten Kinderwunsch zu tun gehabt, deshalb habe sie eine stationäre Behandlung aus gesundheitlichen Gründen verneint. Allerdings war sie vom Versicherer nur allgemein nach einer stationären Behandlung in den letzten fünf Jahren gefragt worden und habe durch ihre Antwort bewusst die entsprechende Risikoprüfung umgangen. Damit liege ein Fall von Arglist vor, der den Versicherer zu einem Rücktritt vom Vertrag berechtigt (Az.: 20 U 68/16).